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Aktuelles aus dem Erbrecht!
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrecht
Gesetzgebunsverfahren
Der deutsche Bundestag wird die Erbschaftsteuerreform bis Ende November in zweiter und dritter Lesung beraten. Die Bundesratssitzung wird das Gesetzgebungsverfahren am 12. Dezember abschließen. Das neue Erbschaftsteuergesetz kann dann zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heimrechts
Nach dem Enwurf der Bundesregierung sollen Senioren beim Abschluss von Verträgen für Altersheime und ähnliche Einrichtungen besser geschützt werden.
senioren seien von den Anbietern besonders abhängig, auch weil es sich meist um langfristige Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt handeln würde.
Bisher wenden sich Betroffenen (Betreute) mit Beschwerden an die Heimaufsichtsbehörde. Dem Gesetzentwurf zufolge müssten die Senioren und Behinderten künftig vor einem Zivilgericht klagen.
Erbrechtliche Vorsorge in Deutschland - Eine Studie von Professor Dr. Christoph Hommerich im Auftrag der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (PDF-Datei).
Pflegeleistungen im Erbfall
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat Experten angehört zur Frage wie Pflegeleistungen erbrechtlich honoriert werden sollen.
Der Gesetzentwurf beschränkt den Ausgleich nur auf die gesetzliche Erben. Dann werden beispielsweise Schwiegerkinder oder Angehörige einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt, wenn kein Testament vorliegt.
Der ehemalige Professor an der Universität Bielefeld, Gerhard Otte, wies darauf hin, dass es unverständlich sei, wenn ein großer Teil der Pflegepersonen von vornherein übergangen würde. Die Honorierung unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen sollte daher nicht bei der Auseinandersetzen unter gesetzlichen Erben ansetzen, sondern jeder Pflegeperson unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung zugute kommen. Er sprach daher für ein "gesetzlichen Vermächtnisses" aus, um die Pflegeleistung zu honorieren.
Jörg Mayer, Notar aus Simbach am Inn, befürchtet, dass es eine Vielzahl von Streitigkeiten darüber geben werde, ob und in welchem Umfang die einzelnen gesetzlichen Erben Pflegeleistungen erbracht haben. Zudem sei eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen über das rechtstechnisch äußerst komplizierte Ausgleichungsverfahren sehr schwierig.
Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Buerstedde:
Sollte das Entwurf wie vorgesehen in Kraft treten, besteht also noch mehr Veranlassung dazu, die Frage der <strong>Honorierung der Pflegeleistungen vorab mit den Pflegepersonen bzw. den künftigen Erben abzustimmen</strong>.
Wird eine solche Regelung nicht getroffen ist Streit über die Höhe und den Umfang unter den gesetzlichen Erben vorprogrammiert.
Erbschaftsteuerreform - leichte Änderungen
Der Koalitionsausschuss hat sich bei der Erbschaftsteuer geeinigt.
Betriebsvermögen - zwei Wahlmöglichkeiten
Bei Verkauf oder Aufgabe des Betriebes innerhalb der gewählten Frist fallen nur anteilig Steuern an.
Selbstgenutztes Wohneigentum erbschaftssteuerfrei
Wird Wohneigentum unter Ehepartnern oder eingetragene Lebenspartnerschaften vererbt, ist unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftssteuer zu zahlen.
Kinder zahlen dann keine Erbschaftsteuer, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Dies gilt auch für Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.
Voraussetzung: Die Erben dürfen die Immobilie allerdings in den ersten zehn Jahren nach der Erbschaft nicht verkaufen, vermieten oder verpachten. Ansonsten ist die Immobilie grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig abzüglich der Freibeträge.
Freibeträge für privates Vermögen
Für Geld- und Sachvermögen erhalten Ehegatten künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder von 400.000 Euro.
Die Tarife für die Steuerklassen II und III (Geschwister, Nichten und Neffen, Nichtverwandte) bleiben gegenüber dem Gesetzentwurf unverändert.
Rückschenkung steuerpflichtig
Wird eine Grundstück zurückgeschenkt - fällt (erneut) Schenkungssteuer an:
Schenken Eltern ihrem Kind ein Grundstück und schenkt das Kind dieses nach dem Tod eines Elternteils an den anderen Elternteil zurück, so ist die Rückschenkung regelmäßig schenkungsteuerpflichtig
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf 06.08.2008, 4 K 3936/07 Erb) bestätigt die ständige Rechtsprechung:
Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten ihrer Tochter im Jahr 1995 zwei Grundstücke und behielten sich an dem übertragenen Grundbesitz den Nießbrauch vor.
In der notariellen Urkunde ist festgehalten, dass Grund für die Schenkung sei, dass sich die Tochter um die Pflege der Grundstücke kümmern solle. Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 verstorben war, ohne ein Testament zu hinterlassen, schenkte Tochter die Grundstücke im Mai 2005 an die Klägerin zurück. Im Gegenzug schloss die Klägerin einen Erbvertrag ab, mit dem sie die Tochter und ihre beiden Schwestern zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin wegen dieser Rückschenkung Schenkungsteuer in Höhe von rund 82.000 Euro fest.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte hierdurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. T. hat der Klägerin zwei Grundstücke übertragen, wobei die Übertragung ausweislich der notariellen Urkunde ausdrücklich unentgeltlich ohne Gegenleistung erfolgt ist.
Verblichkeit des Verlustvortrages
Nach fünfzig Jahren kippt der Bundesfinanzhof (GrS 2 /04) zur Verblichkeit des Verlustvortrages seine Rechtsprechung!
Der Leitsatz:
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind.
Ein Landwirdt erbt nicht nur den Hof seines Vaters sondern auch dessen Verltuste. Mit dessen Verlusten woollte er seinen eigenen späteren Gewinne reduzieren.
Das Finanzamt sagte "nein". Der Bundesfinanzhof sagt auch "nein". Nur die Altfälle genießen Vertrauensschutz.
Begründung: Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Die Höhe der Steuer hängt von der Leistungsfähigkeit des Einzelenen ab. Sie könne daher nicht durch die Verluste eines Todes reduziert werden.
Steuerstattungsansprüche der Vorjahre - Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzohof (Az. II R 30/06) hat im Januar 2008 entschieden:
Die überlebende Ehefrau war Alleinerbin ihres Ehemannes. Die davor erlassenen Einkommensteuerbescheide wurden nach dem Tod des Ehemannes für die Vorjahre geändert. Das Erbschaftsteuerfinanzamt addierte die Steuerstattungen der Vorjahre zum erbschaftsteuerlichen Erbe. Zu Recht entschied der Bundesfinanzhof.
Nur der Erstattungsanspruch des Todesjahres selbst fällt nicht ins Erbe.
Diejenige die Steuerstattungsansprüche der Vorjahre erhalt, muss also damit rechnen, dass er insoweit noch erbschaftsteuerlich belangt wird.
Diejenigen die noch für die Vorjahre Einkommensteuer nachzahlen müssen, können diese Zahlungen als Nachlassverbindlichkeiten abziehen, und ihre Erbschaftsteuer senken.
Ratgeber für Senioren für Bonn und Umgebung
Bonner Seniorentelefon
Pflegeberatungstelefon der Stadt Bonn:
alters- und trägerunabhängige Pflegeberatung
Hier erhalten Sie Informationen über
ambulante, teilstationäre, vollstationäre Einrichtungen und sonstigen komplementären Hilfen, seniorengerechtes Wohnens, wie zum Beispiel "Wohnen mit Service" und innovative Wohnformen Informationen zur Grundsicherung im Alter, Pflegeversicherung usw. Telefon: 02 28 / 77 66 99
Internet für Senioren
Hilfe bei Demzen und Alzheimer
Mit der Diagnose "Alzheimer" oder "Demenz" treten viele Fragen auf:
Hilfen finden sich in den Borschüren bei der deutschen Alzheimer Gesellschaft.
Alzheimer-Telefon unter: 01803 / 17 10 17 für 9 Cent/Min