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Deutsch - Österreichsische Erbfälle
Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger, so führt dies nach dem österreichsischen internationalem Privatrecht zur Anwendung österreichischen Erbrechts, § 28 Abs. 1 IPRG. Das gilt auch dann, wenn der Österreicher in Deutschland lebt oder auch zusätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Ist Grundbesitz in Deutschland unterliegt dieses grundsätzlich deutschem Erbrecht.
Das führt dann zu einer misslichen Nachlassspaltung.
Befindet sich unbewegliches Vermögen (Häuser, Grundstücke) in Österreich, so ist ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich durchzuführen. Das gleich gilt auch bei beweglichen Vermögen, sofern das Vermögen sich in Österreich befindet und der Erblasser weiterhin die österreichsiche Staatsbürgerschaft hat oder sich zuletzt gewöhnlich in Österreich aufhält.
Nicht in Österreich befindliches bewegliches Vermögen wird grundsätzlich nicht mehr dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren unterworfen. Anders gilt nur, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seine Todes sowohl österreichische Staatsbürger war, als auch in Österreich seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Etwas anders gilt nur dann, wenn die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleitete Recht im Ausland unmöglich ist; also ein besonderes Schutzbedürfnis von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer besteht.
Pflichtteilsberechtigte könnte also unter diesen Voraussetzung das Verfahren das österreichische Verlassenschaftsverfahren veranlassen.
Österreichisches Nachlassverfahren (Verlassenschaftsverfahren)
Richtet sich das Nachlassverfahren nach österreichischem Recht, ist die Einantwortung erforderlich, damit ein Erbanfall stattfindet und damit auch ein Erbscheine erteilt werden können.
Nach dem Prinzip der Einantwortung, darf niemand eine Erbschaft eingemächtig in Besitz nehmen.
Erst mit Rechtskraft der Einantwortung geht der Nachlass auf die Erben über.
Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn der österreichische Staatsbürger in Österreich kein Vermögen hat und in Deutschland lebt, denn dann hält sich das österreichische Verlassenschaftsgericht nicht zuständig.
Die deutschen Gericht lehnen bislang die Vornahme der Einantwortung ab und erteilen einen Fremdrechtserstein erst, nachdem die Erben in österreich eine Erbantrittserklärung abgegeben hatten und vor einem österreichsichen Verlassenschaftsgericht die Einantwortung erreicht hatten.
Das führt oft zu doppelten Nachlassverfahren.
Allerdings sind nach meiner Auffassung deusche Nachalssgericht für die Einantworung sachlich zuständig und dürften einene entsprechenden Antrag nicht ablehen.
Ab dem 1. September 2009 dürften bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Gericht, diese jedoch auch einen Erbschein nach österreichischem Recht erteilen können.