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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Gesetzliche Erbfolge - Errichten Sie ein Testament!

Rechtsinfos > Vor dem Tod

Gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden, richtet sich die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Recht (BGB).

Das ganze Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über.

Erben mehrere, so entsteht eine
Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes. Sie endet erst mit der Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass oder durch Vereinigung aller Erbteile in der Hand eines Miterben.

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft (keine Bruchteilsgemeinschaft!). Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Und damit ist bereits die Grundlage für Erbstreitigkeiten gelegt.

Aber wer bekommt nun was? Häufig stehen viele Erbprätendenten Schlange. Das Gesetz schafft Ordnung. Begünstigt sind die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und dann die sonstige Verwandtschaft. Im Grundsatz gilt: man erbt um so mehr, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist. Man spricht auch vom Verwandtenerbrecht. Dabei kommen die näheren Verwandten, insbesondere die Abkömmling zum Zuge; die entfernteren Verwandten erhalten nichts, wenn ein näherer Verwandte zur Verfügung steht.

Erbrecht der Ehegatten/Lebenspartner

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe. Die Höhe seines Erbteils ist sowohl vom Güterstand, als auch von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der miterbenden gesetzlichen Erben abhängig.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht dann nicht, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Sonderregelungen gelten für den Fall, dass der Erblasser während des Scheidungsverfahrens stirbt.

Beim
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, sogenannte erbrechtliche Lösung.

Der überlebende Ehegatte erbt also beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Abkömmlingen der 1. Ordnung (z.B. Kinder) insgesamt die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten, neben Verwandten der 2. Ordnung beziehungsweise bei sämtlichen Großeltern 3/4.

Der überlebende Ehegatte kann zwischen der
erbrechtlichen Lösung und der sogenannten güterrechtlichen Lösung wählen. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann dieser den kleinen Pflichtteil und den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen.

Aufgrund dieses
Wahlrechts des Ehegatten sollte stets geprüft werden, welche Lösung für den Ehegatten bzw. die übrigen Angehörigen die Beste ist.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat gegenüber der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft erhebliche (erbschaftssteuerliche) Vorteile. Zu überlegen ist auch ein vorübergehender Wechsel des Güterstandes (Güterstandsschaukel).

Die folgende Übersicht zeigt das Ehegattenerbteil abhängig vom Güterstand und der Anzahl der Kinder bzw. der Erbordnungen neben die, der Ehegatte erbt.

taktische Auschlagung!


Die Ausschlagung der Erbschaft kann für den überlebenden Ehegatten mit Zugewinn erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein, vgl. taktische Ausschlagung.

Zur
erbschaftssteuerlichen Behandlung des Zugewinns.

Erbrecht des Ehegatten nach Güterstand

Güterstand 1
lebendes
Kinder
2
lebede
Kinder
mehr als
2
lebende
Kinder
nur Erben
1. Ordnung
Keine Erben 1. u. 2.
Orndung, Großeltern sind
verstorben
Zugewinngemeinsc
haft mit Erhöhung
des Erbteils
1/2 1/2 1/2 3/4 1/1
Gütertrennung 1/2 1/3 1/4 1/2 1/1
Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4 1/2 1/1

Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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