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Rechtsinfos > Nach dem Tod > interationale Erbfälle
Internationales Erbrecht
Die Globalisierung schreitet voran; auch im Erbrecht.
Viele verfügen über Vermögen außerhalb Deutschlands, viele haben mehrere Staatsbürgerschaften und in jeder Familie wohnt jemand auch im Ausland.
Welches Recht ist anwendbar, wenn ein Erblasser in Österreich oder in den USA verstirbt. Kommt es darauf an, wo er gewohnt, welche Staatsbürgerschaft er hat, oder auf die Staatsbürgerschaft der Erben an?
Die Fragen regelt das internationales Privatrecht (Kollisionsrecht) und um die Sache noch komplizierte zu machen: jedes Land hat sein eigenes internationales Privatrecht.
Schließlich gibt es auch noch internationale Übereinkommen und völkerrechtlicher Regelungen, wie das Haager Testamentsformübereinkommen.
Auch die Europäischen Union plant ein gemeinschaftliches Erbrecht. Bevor dieses in Kraft tritt wird noch viel Wasser den Rhein herunterfließen.
Das internationale Privatrecht gilt als eines der schwierigsten rechtlichen Materien. Zu recht, denn es gibt viele Vorschriften zu beachten und ein System von besonderen Rechtsbegriffen und Rechtsfiguren, wie Fragen der Anknüpfung, Verweisung, der Statuten und der Qualifikation.
Das jeweilige nationale internationale Erbrecht legt fest welches Erbrecht - sei es das deutsche oder das ausländisches Erbrecht maßgeblich ist.
Dabei kann es passieren, dass mehrere ausländische Erbrechte anwendbar sind.
Besonder schwierig wird es auch bei einer sog. Nachlassspaltung, also verschiedene Erbrechte für unterschiedlich Nachlassgegenstände gelten.
Deutsches Internationales Erbrecht
Das deutsche internationale Erbrecht ist in Art. 25 und 26 EGBGB geregelt. Danach unterliegt das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht (Erbstatut) grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Maßgeblich ist hier also die Staatsbürgerschaft.
Viele Staaten knüpfen an die Staatsbürgerschaft, das gehören etwa Finnland, Griechenland, Italien, Japan, die Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Art. 26 EGBGB enthält besondere Regeln für letztwillige Verfügungen (Testament, Erbverträge).