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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmen - Gestaltungsbedarf

Rechtsinfos > Nachfolge für Unternehmen

Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmen

Firmennachfolge - Einzelunternehmen
Bei Einzelunternehmen gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für eine geordnete Vorwegerbfolge an künftige Erben, da auf Mitgesellschafter keine Rücksicht genommen werden muss.

Verpachtung oder Nießbrauchbestellung
Um die Versorgung des Seniors sicherzustellen, kann an eine Verpachtung oder die Bestellung eines Nießbrauchs an dem Unternehmen in Betracht kommen.
Bei der Verpachtung würde nur der Pächter aktiv am Geschäftsverkehr teilnehmen. Da der Verpächter nur noch Inhaber eines ruhenden Betriebes ist erzielt dieser aufgrund der Betriebsunterbrechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Unternehmensnießbrauch ähnelt der Verpachtung.

Schenkungsversprechen auf den Todesfall
Der Unternehmer schenkt dem künftigen Nachfolger das Unternehmen. Bis zum Tod bleibt der Inhaber des Unternehmens jedoch verfügungsberecht. Um das Schenkungsversprechen bindend auszugestalten, wird das Versprechen notariell als Erbvertrag beurkundet.

Überlassungsvertrag
Denkbar ist auch ein Überlassungsvertrag zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem Nachfolger. Die Erfüllung des Vertrages wird dabei aufgeschoben. Der Übertragungsanspruch kann dann im Gegensatz zum Schenkungsversprechen auf den Todesfall durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Damit verbunden ist häufig eine Verpachtung des Unternehmens an den Nachfolger.
Überlassung des Unternehmens gegen Versorgungsleistungen

Möglich ist auch die vollständige Übertragung des Unternehmens gegen Versorgungsleistungen wie Renten, Wohnrechte, Pflegeleistungen, usw.
Unternehmensverkauf an Nachfolger

Möglich ist auch die (teil)-entgeltliche Übertragung des Unternehmens an den Nachfolger. Steuerliche Gründe können für diese Lösung ausschlaggebend sein. Zum einen kann der Einkommensteuerfreibetrag des Veräußerers gellten gemacht werden, anderseits kann der Erwerber stille Reserven abschreiben. Eine solche Gestaltung kann sich insbesondere dann empfehlen, wenn die stillen Reserven auf kurzfristig abschreibbare Wirtschaftsgüter entfallen und das Unternehmen eine gesicherte starke Ertragserwartung für die Zukunft hat.

Unternehmensverkauf an Dritte
Fehlt es an Nachfolgern, kann der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens an Dritte sinnvoll sein. Der Veräußerungserlös kann die Altersversorgung des Unternehmers sichern und den künftigen Erben zu Gute kommen.

Wir beraten Sie gerne bei Ihrer Nachlassplanung.


Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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