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Rechtsinfos > Nachfolge für Unternehmen
Nachteilige Neuregelung der Erb- und Schenkungsteuer
Änderungen bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer
Bei dem Übergang von Betrieben und Immobilien auf die nachfolgende Generation werden in einigen Fällen erhebliche steuerliche Verschärfungen eintreten, da viele bisherige Vorteile entfallen.
Alle Wirtschaftsgüter werden nunmehr mit dem Verkehrswert bewertet werden. Das gilt auch für Grundstücke, die bisher mit dem Bedarfswert bewertet wurden.
Für gewerbliche Personenengesellschaften waren bisher die Werte der Steuerbilanz entscheidend. Für Kapitalgesellschaft galt das "Stuttgarter-Verfahren".
Gesellschafter einer GmbH, die an dieser nur mit 25 % beteiligt sind, werden Nachteile haben. Eine Beteiligung von bis zu 25 % wird nicht mehr als Betriebsvermögen angesehen. Dann können auch Schuldzinsen, die durch den Erwerb der GmbH-Anteile entstanden sind, nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Jahressteuergesetz 2008 schränkt faktisch die Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsbezüge ein, weil dann die Versorgungszahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Besondere Nachteile erwartet auch Eigentümer von Immobilien, die zum Betriebsvermögen gehören, aber nicht produktiv eingesetzt werden.
Daher sollte an lebzeitige Schenkung gedacht werden.
Durch das Jahressteuergesetz wird auch hier die Übertragung gegen Versorgungsleistungen durch Wegfall des Sonderabgabenabzuges eingeschränkt.
Nachteilig wirkt sich die Neuregelung für grundstückverwaltende GmbH & Co. KGs, Betriebsverpachtungen und Holdinggestaltungen aus. Auch Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die Wohnungen vermieten, werden dementsprechend benachteiligt.
Gesetz zur Erschwerung der Unternehmensnachfolge
Gesetz zur ERSCHWERUNG der Unternehmensnachfolge!
"Voraussetzung ist, dass die maßgebende jährliche Lohnsumme (Abs. 4) des Betriebes, bei Beteiligungen an einer Personengegesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahre 70 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung ..."
Schenkungsteuer - nach altem Recht
Gesetz zur ERSCHWERUNG der Unternehmensnachfolge - seit 1.1.2009!
Steuerliche Priveligierungen für Betriebsvermögen fallen nach altem Recht weg.
Unternehmerisches Vermögen (§ 13a ErbStG)
Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %
Regelverschonung für unternehmerisches Vermögen
Verschonungsabschlag von 85 % des Betreibsvermögens, wenn