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Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

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Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Seit dem 1. November 2008 gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Das Gesetz wirkt sich auf die Unternehmensnachfolge aus, inbesonder im Hinblick auf die Gesellschafterlisten und die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen.

Nach dem GmbH-Gesetz über die GmbH sind
Geschäftsanteile der GmbH vererblich, vgl. § 15 GmbHG. Im Erbfall gehen die Geschäftsanteile auf den oder die Erben des Gesellschafters über.

Die Satzung kann eine abweichende Regelung nicht vorshene. Anders als bei Anteilen an Personengesellschfaten, kann die Erbfolge in GmbH-Gesellschaftstanteile nicht so einfach gesteuert werden. Erforderlich werden dann
Einziehungs- und Abtretungsklauseln.

Wird die GmbH-Gesellschaft von einer
Erbengemeinschaft beerbt, erben diese in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Eine Sondererbfolge wie bei Personengesellschaften gibt es nicht. Die einzelnen Miterben haben eine Gesamtberechtigung am Nachlass und einen Anspruch auf dessen Auseinandersetzung. Bis zur Auseinandersetzung haben sie keine unmittelbar dingliche Berechtigung an den Geschäftsanteilen.

Daher können Miterben das
Stimmrecht auch nur gemeinsam ausüben.

Bei einer
GmbH & Co. KG gehen die gesellschaftlichen Beteiligungen meist getrennte Wege. Daher bedarf es Regelungen auch im Gesellschaftsvertrag, um eine einheitliche Folgelösung zu erreichen.

Das MoMiG bestimmt nunmehr die
Gesellschafterliste als Ligitimationsquelle: Gesellschafter können nur dann ihre Rechte gegeünber der Gesellschaft wirksam ausüben, wenn sie in dieim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen sind. Erben eines Geschäftsanteils müssen also ins Handelsregister eingetragen werden - und dies unverzüglich - , damit diese handeln können. Vorher können sie ihre Gesellschafterrechte nicht ausüben!

Die Geschäftsführer der GmbH sind verpflichtet diese Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister einzureichen. Haftungsrisiko! Die Haftung besteht nicht nur gegenüber den Gläubigern, sondern auch gegenüber den Erben.

Doch wer ist Erbe? Auf welche Nachweise hin, sollen die Geschäftsführer die Gesellschafterlister ändern?
Welche Nachweis die Geschäftsführer verlangen dürfen, sollte in der Satzung geregelt werden!

Erbstreitigkeiten und unklare Testamente können nun das Unternehmen rasch nachführen, wenn die Erben nichts ins Handelsregister eingertragen werden.

Das MoMiG bringt Vorteile bei der Teilung von Geschaftsanteilen. Dies kann die Verteilung der Anteile unter meheren Erben erleichtern. Eine Genehmigung der Gesllschaft ist nicht mehr notwendig.
Da viele Satzung zur Frage der Teilung und des § 17 GmbH a.F. Bezug nehmen, sollte nunmehr klarheit geschaffen werden. Ansonsten wird das Feld den Juristen überlassen, die dann auslegen, ob die jeweilige Satzungsbestimmung nach dem Willen der Gesellschafter auch nach der Gesetzesänderung fortgelten soll.

Für die Teilung von Geschäftsanteilen ist weiterhin ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Satzung kann allerdings hiervon absehen. Diese könnte die Teilung auch durch die Erklärung eines Gesellschafters ermöglichen. Auch dies kann die Nachfolge erleichertn.

Auch die nunmehr bestehende Möglichkeit der Stückelung der Anteile hilft bei der Erbauseinandersetzung. Erforderlich ist nur noch die Teilbarkeit durch 1 Euro.
Werden Geschäftsanteile unter 50 Euro gebildet, sollten die Satzungsregeln zum Stimmrecht überprüft werden.

Sieht der Gesellschaftsvertrag die
Einziehung von Gesellschaftanteilen im Erbfall vor, so ist darauf zu achten, dass die Summe der Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmen; dies kann geschehn durch die Aufstockung von Nennbeträge der anderen Geschäftsanteile, der Bildungneuer Geschäftsanteile oder eine Kapitalherabsetzung.

Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einziehung vor, ist an die
Abfindung zu denken! Gesetzlich hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des Geschäftsanteils.
Die Bewertung der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren ist wohl nicht mehr verfassungsgemäß. Entscheidend ist der gemeine Wert.

Ist der Anteil 25 % oder darunter greifen die
steuerlichen Verschonungsregeln nicht.
Hier kann ein
Poolung der Anteile weiterhelfen.

Neben der Einziehung kommt auch eine Abtretungsklausel in Betracht. Im Fall des Todes eines Gesellschafters ist der Gesellschaftanteil von den Erben an eine andere Person (Nachfolger) abzutreten. Die Abtretung ermöglicht einen unmittelben Übergang des Geschäftanteils des verstrobenen Gesellschafters auf den Nachfolger. Anders als bei der Einziehung kommt es hierbe nicht zur Anteilsvernichtung. Die Abtretung erfolgt auch unabähing von den Regelen über die Kapitalaufbringung.

Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen im Wegen eines Vermächtnisses ist darauf zu achten, dass der Anteil zweifelsfei bestimmt werden kann. Gerade nach Teilungen oder Zusammenlegungen kann sich dies ändern. Dann ist eine Anpassung des Vermächtnisses erforderlich.

Aktiengesellschaft (AG)

Nach der schenkungssteuerlich günstigen Übertragung der Personengesellschaftsanteile auf die Kinder bietet sich für diese häufig die Rechtsform der Aktiengesellschaft an.

Sofern kein Nachfolger das Unternehmen fortführt, kann der Übergeber des Unternehmens dessen Geschicke mit seiner Position im Aufsichtsrat lenken.

Die Familie als Inhaberin des gesamten Aktienkapitals ist so in der Lage, das Unternehmen langfristig zu erhalten.

Ist der Erblasser durch Aktien an einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt, so sind diese frei übertragbar und auch frei vererblich, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.

Ausnahmen bestehen bei vinkulierten Namensaktien. Diese können nur mit Zustimmung der Aktiengesellschaft übertragen werden.

Eine Realteilung der Aktien ist ausgeschlossen.

Gesellschafterrechte können - bei mehreren Erben - nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.


Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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