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Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften
Firmennachfolge - Personengesellschaften - Familienunternehmen
Die Personengesellschaft hat gerade bei der Unternehmensnachfolge viele Vorteile - man muss sie nur nutzen!
Bei allen Gesellschaften gibt es Schwierigkeiten bei der Regelung der Abfindung der Erben. Hierüber sollte eine Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei der GbR gilt es in der Regel zu verhindern, dass mit dem Erbfall die Erben in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten.
Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel kann erreicht werden, dass nicht alle Erben, sonder nur einer der Erben in die Gesellschafterstellung nachrückt. Im Wege der Sondererbfolge fällt diesem dann die Beteiligung unmittelbar und in vollem Unfang zu.
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte auf jeden Fall eine Erbengemeinschaft und damit verbundene Auseinandersetzungsrisiken vermieden werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Nach dem Handelsgesetzbuch wird die offene Handelsgesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt.
Probleme ergeben sich, wenn der Mitunternehmeranteil mit Sonderbetriebsvermögen (zum Beispiel ein Grundstück) verbunden ist und eine qualifizierte Nachfolgeklausel besteht. Geht das Sonderbetriebsvermögen nicht auf den Sonderrechtsnachfolger über, kann dies zu einem nicht begünstigten Entnahmengewinn des Erblassers führen.
Kommanditgesellschaft
Bei Familiengesellschaften werden häufig Gesellschafterrechte von Abkömmlingen beschränkt. Der Firmeninhaber möchte noch die Kontrolle bewahren, sein Vermögen sichern und das Unternehmen vor Fehlentscheidungen der unerfahrenden Abkömmlinge bewahren. Dann bietet sich die Einsetzung der Abkömmlinge als Kommanditisten an.
Gerne entwerfen wir den für Ihr Unternehmen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag.