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Was Sie über den Pflichtteilsergänzungsanspruch wissen sollten!
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch gibt es auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich aus dem "fiktiven" Nachlass, das heißt aus den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen.
Lebzeitige Schenkungen
Ergänzungspflichtige Schenkungen setzen eine Zuwendung ein, die eine Verringerung des Vermögens des Schenkers und eine Bereicherung des Beschenkten bewirkt.
Schenkungen können etwa im Wege der Vorwegerbfolge gemacht worden sein. Auch werden häufig Lebensversicherungen verschenkt.
Anstands- und Pflichtschenkungen sind von der Ergänzungspflicht ausgenommen.
Eine Pflichtschenkung kann vorliegen:
Unter den Begriff Anstandsschenkung fallen beispielsweise:
Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht
Häufig ist es schwierig, den Wert des Nachlasses zu ermitteln.
Da der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass nicht beteiligt ist, wird er meist auch keine Kenntnis über Umfang und Wert des Nachlasses haben.
Um dem abzuhelfen, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.
Der Auskunftsanspruch soll dem Berechtigten diejenigen Kenntnisse vermitteln, die er zur Berechnung seines Anspruches benötigt.
Diesem Auskunftsanspruch muss der Erbe durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nachkommen.