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Schenkungsteuer!
Schenkungssteuer - zu Lebzeiten Vererben!
Der künftige Erblasser kann bereits zu Lebzeiten sein Vermögen verschenken. Diese Schenkungen unterliegen aber der Schenkungssteuer. Die Schenkungssteuer ist fast identisch mit der Erbschaftssteuer.
Die vorweggenommene Erbfolge durch lebzeitige Schenkung hat viele Vorteile:
Die mittelbare Schenkung oder die Kettenschenkung bieten Möglichkeiten, Schenkungssteuer zu reduzieren.
Das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht sieht Freibeträge für Ihre Angehörigen vor. Zur Höhe der persönlichen Freibeträge.
Doch es gibt es noch weitere Freibeträge, wie den Versorgungsfreibetrag oder den Freibetrag für Betriebsvermögen.
Die Nachfolgeplanung sollte - soweit dies dem Willen des Erblassers entspricht - auch die möglichen Freibeträge ausnutzen, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.
Neben den Freibeträgen ist aber auch auf die Steuerbefreiungen zu achten. Beispielsweise können Hausrat, bewegliche Gegenstände, Kunstwerke usw. von der Steuer befreit werden.
Die Zahlung von Schenkungssteuer kann durch zahlreiche Gestaltungen enorm reduziert oder sogar ganz vermieden werden.
Gerne beraten wir Sie, dabei Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren.
Weitere Links zur Erbschafts- und Schenkungsteuer
Weitere Ausführungen zur Erbschafts- und Schenkungsteuer
Das Deutsche Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI) kann bei der Auwahl gemeinnützigen Organisationen helfen: es vergibt Spendensiegel für Organisationen, die günstiges Kosten- / Nutzenverhältnis haben.