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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Erbschaftsteuer - vermeiden Sie die Belastung Ihrer Erben!

Rechtsinfos > Steuern

Erbschaftsteuer


Die Erbschaftsteuer wird auch Dummensteuer genannt. Warum? Weil man sie durch geschickte Gestaltungen in der Regel vermeiden, wenigstens aber erheblich reduzieren kann.

Wichtige Grundsätze der Erbschaftsteuer:

  • Besteuert wird die Bereicherung des Erben/Beschenkten
  • Je mehr Vermögen übertragen wird, desto höher ist die Erbschaftsteuer.
  • Die Steuer steigt in Stufen und nach Steuerklassen I, II, III


Das folgende Schaubild zeigt, welcher Steuersatz bei welchem Vermögen (Bereicherung) und bei welcher Steuerklasse angesetzt wird.

Zuvor jedoch sind die
Freibeträge (in EUR) abzuziehen.

Zugewinn

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - haben sie also keinen notariellen Ehevertrag geschlossen - hängt die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon ab, ob der Überlebende die sog. erbrechtliche Lösung oder die güterrechtliche Lösung wählt.

Für die Erbschaftssteuer muss "leider" der Zugewinn stets konkret berechnet werden, damit dieser von der Bereicherung des Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.

Eine
taktische Ausschlagung kommt hier für die Ehefrau hier also nicht in Betracht, vgl. zur taktischen Ausschlagung als Gestaltungsmittel.

Reform der Erbschaftsteuer!

Die Reform des Erbschaftsteuerrechts führt teilweise zur Entlastung von Erben, vor allem der Kinder (Steuerklasse I), sofern die Verkehrswerte des Grundbesitzes nicht zu einer weiteren Belastung führt.
Entferntere Abkömmlinge und Dritte werden stärker zur Kasse gebeten.

Vor allem ändert sich die Bewertung von Immobilienvermögen. Immobilien werden künftig mit dem
Verkehrswert bewertet!

Weiter Hinweis für Unternehmer zur Schenkung- und Erbschaftsteuer .

Erbschaftsteuersätze nach dem Recht bis zum 31.12.2009

bisheriges
Recht
Ehegatte,
Kinder..
Geschwister.
.
Lebenspartn
er..
Bereicherung
in EURO
Steuerklasse
I
Steuerklasse
II
Steuerklasse
III
bis zu 52.000 7 % 12 % 17 %
256.000 11 % 17 % 23 %
512.000 15 % 22 % 29 %
5.113.000 19 % 27 % 35 %
12.783.000 23 % 32 % 41 %

Erbschaftsteuersätze nach dem 1.1.2010

künftiges
Recht
Ehegatte,
Kinder..
Geschwister.
.
Lebenspartn
er..
Bereicherung
in EURO
Steuerklasse
I
Steuerklasse
II
Steuerklasse
III
bis zu 75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %

Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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