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Haftung des Stiftungsvorstandes
Verletzt eine Stiftungsvorstand schuldhaft die ihm obliegende Organpflichten aus dem Anstellungsvertrag, so ist er der Stiftung gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Typische Organpflichten sind die Mitwikung an der Verwirklichung der Stiftungszwecke sowie eine ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung gemäß den gesetzlichen und satzungsrechltichen Vorschriften.
Werden die Vorschriften verletzt, so liegt zugleich eine Verletzung des Vertragsverhältnis zwischen Vorstand und Stiftung vor
Haftungsträchtig ist etwa der beherrschende Grundsatz des Stiftungsrechts, wonach das Stiftungsvermögen zu erhalten ist. Wie dies zu geschehen hat, wird aber nicht weiter festgelegt.
unternehmerische Ermessensentscheidung
Da Stiftungsvorstände - wie Aktienvorstände - bei der Verwaltung des Stiftung - unternehmerische Entscheidungen treffen, kann eine Pflichtverletzung verneint werden, wenn es sich um eine unternehmerische Ermessensentscheidung handelt, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG.
Um eine solche Ermessensentscheidung handelt sich, wenn die Entschdeidung durch Prognosen und nicht justiziable Einschätzungen geprägt ist.
Bei der Vermögensanlage und der Mittelverwendung wird es sich dabei regelmäßig um solche Ermessentscheidungen handeln.
Die Entscheidung muss auf der Grundlage angemessener Information basieren. Instinkt, Erfahrung und Gespür reichen nicht aus. Der Stiftungsvorstand sollte daher die Gründe seiner Entscheidung entsprechend darlegen können, das wären zum Beispiel Vergleichsangebot und Informationen über Anlagerisiken.
Schließlich muss diese Ermessentscheidung auch zum Wohl der Stiftung erfoglt sein. Ziel des Stiftungsvorstandes muss als der Kapitalerheral bzw. die Verendung der Mittel im Sinne des Stiftungszwecks gewesen sein.
Haftungsbegrenzung des Stiftungsvorstandes
Einige Stiftungsgesetze der Länder bieten die Möglichkeit die Haftung für Stiftungsvorstände auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der Stiftungssatzung zu beschränken (Niedersachesn, Sararland) oder beschränken dies bereits von Gesetzes wegen (Bayern, Hessen).
Haftungsrisiken des Stiftungsvorstandes könne durch den Abgschluss von Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen (auch D&O-Versicherungen -directors and officers liability insurance-) abgesichert werden.