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Eine Stiftung errichten - Schwer, aber nicht schwierig...

Rechtsinfos > Stiftungen

Eine Stiftung errichten

In Deutschland gibt es bisher noch kein einheitliches Stiftungsrecht. Das Stiftungsrecht ist ein Gemengelage von Bundes- und Landesrecht, von öffentlichem und bürgerlichem Recht.

Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man eine mitgliederlose Organisation, die bestimmte durch das Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines ihr dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt.

Eine Stiftung ist unsterblich. Es gibt keine Gesellschaft oder Mitglieder. Die Stiftung besteht unabhängig von dem Stifter. Begünstigte Dritte (Destinatäre) sind lediglich Nutznießer des Stiftungsvermögens.

Zur Errichtung einer Stiftung sind erforderlich:

  • ein Stiftungszweck.
  • das Stiftungsvermögen, und
  • die Stiftungsorganisation.


Der Stiftungszweck wird durch den Willen des Stifters bestimmt. Die Stiftung verwirklicht den Stifterwillen. Der Stiftungszweck ist grundsätzlich unabänderlich.
Voraussetzungen der Errichtung einer Stiftung

Ein selbständige Stiftung des privaten Rechts ist ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird.

Das Stiftungsgeschäft kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder als Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden.

Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist die Stiftung als juristische Person zu errichten und die Widmung des Stiftungsvermögens erforderlich.

Das Stiftungsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Bei einem Stiftungsvermögen von 250.000 € beträgt die Beurkundungsgebühr ca. 450 €, bei 500.000 € ca. 800 €, bei einem 1.000.000 € ca. 1600 € und bei einem Stiftungsvermögen von ca. 10.000.000 € ca. 7.500 €.

Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen.

Stiftung von Todes wegen können erst nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung genehmigt werden. Die Erbeinsetzung einer Stiftung sollte befristet sein für den Fall, dass die Anerkennung der Stiftung nicht ausgesprochen wird.

Um den Stifterwillen umfassend zu verwirklichen, bietet sich eine
Stufengründung der Stiftung an. Dabei wird bereits zu Lebzeiten des Stifters die Stiftung mit einem relativ niedrigen Vermögen, zum Beispiel 50.000 € errichtet. Der Vorteil: der Stifter kann die stiftungsrechtliche und die steuerrechtliche Anerkennung sicherstellen.

Wir beraten Sie gerne bei der Errichtung Ihrer Stiftung.

Stiftungsberatung

Serviceleistungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Buerstedde bei der Stiftungsberatung:

  • Entwurf des Stiftungskonzepts
  • Auswahl des Stiftungstyps (selbständiges Stiftung, unselbständige Stiftung u.a.)
  • Lösung von Erb-, Steuer- und Stiftungsrechtliche Einzelfragen
  • Entwurf des Stiftungsgeschäft und der Satzung
  • Entwicklung und Durchführung von Stiftungsprojekten



Die bürokratischen und rechltichen Erfordnerisse der Stiftungsgründung sind komplex. Wen Sie sich damit nicht herumplagen möchten, bietet sich die Hilfestellung eines Fachmanns an. Sie können sich dann voll die inhaltliche Stiftungsarbeit konzentrieren.


Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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