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Stiftung und Steuern

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Stiftungen und Steuern

Stiftungen und Steuern

Die meisten Stiftungen sind steuerbegünstigt, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Gemeinnützigkeit richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Für Stiftungen gibt es insoweit keine Sonderregelungen.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden die steuerbegünstigten Zwecke neu zusammengefasst. Der Katalog ist nicht mehr abschließend. So bleibt Raum für die finanzbehördliche Ankerung weitere Zwecke als gemeinnützig.

Unterhalt für den Stifter und seiner nächsten Angehörigen

Jede Stiftung hat ihre Einnahmen für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Allerdings kann ausnahmsweise bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung zum Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet werden.
Erbschaft- und Schenkungssteuer bei der Errichtung der Stiftung

Wo was zu holen ist, greift der Steuerstaat zu: beim Stifter, bei der Stiftung und den begünstigten Destinatären.

Besteuerung des Stifters

Der Übergang des Vermögens auf eine Stiftung anlässlich seiner Errichtung unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Allerdings unterliegen Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen grundsätzlich nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Hinweis für Beschenkte und Erben: Eine bereits entstandene Erbschaft- oder Schenkungssteuerpflicht erlischt rückwirkend, wenn die erhaltenen Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Vollzug der Schenkung oder dem Tod des Erblassers einer inländischen steuerbegünstigten Stiftung zugewendet werden. Allerdings darf die Stiftung dann keine Leistungen an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen erbringen und für die Zuwendung darf kein Spendenabzug geltend gemacht werden.

Spendenabzug im EU-Ausland

Spendenabzug im EU-Ausland?

Wer in Deutschland steuerplfichtigist, kann nach gletendem Recht Zuwendungen an gmeiennützuge Orgnaisationin EU-AUsland grundsätzlich nicht steuermindern in Abzug bringen.

Ob das deutsche Steuerrecht insoweit mit dem Europäsichen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, prüft nun der Europäische Gerichtshof.

In Deutschland steuerpflichtige Personen, die Geld- oder Sachspenden an gemeinnützige Orgnaisation im EU-Ausland geleisetet haben, sollten daher prüfen, ob die Zweundenden als Sonderausgaben geltend zu machen.
Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, so sollte mit Verweis auf das Verfahren vor dem EuropäischenGerichthos Einspruch bzw. Klage gegen den Bescheid erhoben werden.

Zum Gerichtshof der Europäsichen Gemeinschaften: http://curia.euorpa.eu

Neue steuerliche Regeln beim Spendenabzug

Spendenabzug beim Stifter - Neue künftige Regeln!

Aufwendungen für die Vermögensausstattung einer Stiftung sind bei der Einkommenssteuer des Stifters grundsätzlich nicht absetzbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Zuwendung zur Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks erfolgt.

Früher galt ein Höchstbetrag von 307.000 € pro Person, alle zehn Jahre nur für Stiftungsgründungen.

Ab dem 1.1.2007 wird nach der geplanten Reform gelten -rückwirkend! : maximal abziehbar ist eine
Stiftungszuwendung in Höhe von 1.000.000 € pro Person, alle zehn Jahre und zwar nicht nur bei der Stiftungsgründung, sondern auch bei einer Zuwendung für bestehende Stiftungen!

Achtung: Die Anhebung der Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung gilt erst ab dem 1.1.2008.

Beachten Sie: Zuwendungen zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie durch eine förmliche Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Die Zuwendungsbestätigung muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt werden.

Ein Spendenabzug war bisher grundsätzlich auf 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt. Für Zuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke lag bisher die Höchstgrenze grundsätzlich bei 10 %.

Nach der Reform werden die Finanzämter nun bis zu
20 % der Gesamteinkünfte anerkennen.

Die
Großspendenregelung mit Rück- und Vortragsmöglichkeit und des Stiftungshöchstbetrags in Höhe von 20.450 € wird abgeschafft.

Der
Spendenabzug für Unternehmen lag bisher bei 2 % des Umsatzes und der Lohnsummen. Nunmehr sollen bis zu 4 % angerechnet werden können.

Nunmehr zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag
Zuwendungen durften grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe oder Betriebsausgabe abgezogen werden, in dem sie geleistet worden sind. Ein Ausnahme galt für Großspenden, bei denen der Spendenabzug auf mehre Jahre verteilt werden kann.

Nunmehr sind überschüssige Beiträge in späteren Jahren absetzbar, wenn die Höchstbeträge überschritten werden.Der Spendenvortrag ist nunmehr zeitlich unbegrenzt möglich.

Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen können bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten bis zu 2. Mio. Euro) als Sonderausgaben abgezogen und beliebig über 10 Jahre verteilt werden. Dies gilt auch für Zustiftungen.

Liechtensteinische Stiftungen und Schenkung

Schenkungssteuer bei Vermögensübertraugn auf liechtensteinische Stiftung als Strohmanngeschäft

In 2007 entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28.6.2007):

Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach der rechtliche und tatsächlichen Ausgestaltung im Verhältnis zum deutschen Stifter über das Vermögen nicht frei verfügen kann.

Im entschiedenen Fall jedoch konnte der Stifter über das Stiftungsvermögen frei verfügen. Die Stiftung wurde nach liechtsteinischen Recht über Strohleute errichtet und ihre Organe waren nach der getroffenen Vereinbaung zu Lebzeiten des Stifters vollständig dessen Weisungen unterworfen. Der Stifter und nicht die Stiftung konnte das Vermögen sogar zurückerhalten.

Aus diesem Grunde lehnte das Gericht die freigiebige Zuwendungen (Schenkung) an die Stiftung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ab.


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