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Testierfähigkeit oder doch Testierunfähigkeit?
Eine letzwillige Verfügung, sei es in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages, ist nur wirksam, wenn der Erblasser testier- bzw. gechäftsfähig war.
Der Testierende muss eine Vorstellung von der Tatsache und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung haben. Er muss deren Bedeutung erkennen sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen.
Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden.
Der Erblasser gilt als testierfähig, solange das Gegenteil nicht feststeht.
Meist wird ein ärztlicher Sachverständiger einzuschalten sein, am besten ein Arzt für Nervenkrankheiten.
Der Arzt, der den Erblasser behandelt hat, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; davon kann ihn der Erblasser etwa in seinem Testament befreien.
Angaben aus dem Betreuungsverfahren über den Zustand eines Betroffenen können herangezogen werden und zu Rückschlüssen über die Testierunfähigkeit geeignet sein.
Bei Anhaltspunkten für eine altersbedingte Testierunfähigkeit kann es sich anbieten, den Erblasser selbst eine fachärztliche Bescheinigung über die eigene Testierfähigkeit einholen zu lassen.
War der Erblasser vor oder nach der Testamentserrichtung testierunfähig war, so spricht der erste Anschein dafür, dass auch im Zeitpunkt der Errichtung selbst Testierunfähigkeit vorlag.
Unwirksames Testament?
Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde - Fachnanwalt für Erbrecht - berät Sie gerne dabei, ob ein Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam bzw. angefochten werden soll.
Prof. Dr. Tilman Wetterling - Sachverständiger zur Testierfähigkeit
Weiter Hinweise zur Testierfähigkeit finden Sie auch unter:
www.testierfähigkeit.info