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Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht gewährt nahen Angehörigen des Erblassers eine Beteiligung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten naher Angehöriger. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der erbrechtliche Pflichtteil verfassungsgemäß ist. Auch der Gesetzgeber wird wohl zunächst den Pflichtteil nicht aufgeben.
Der Pflichtteil ist ausschließlich ein mit dem Tod sofort fälliger Geldanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter kann also nicht die goldene Uhr des Großvater verlangen.
Pflichtteilsberechtigung
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich der Ehegatte des Erblassers, seine Abkömmlinge, also zunächst die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Kein Pflichtteilsrecht haben z.B. nicht adoptierte Stiefkinder und Geschwister des Erblassers, es sei denn, dass diese den Pflichtteilsanspruch ererbt haben.
Voraussetzung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist grundsätzlich die Enterbung bzw. die Auslagung des Pflichtteilsberechtigten. Eine Enterbung muss dabei nicht ausdrücklilch erfolgen; sie kann auch durch die Erbeinsetzung eines anderen stillschweigend geschehen. Beipsielsweise werden Kinder beim Berliner Testament häufig enterbt, weil nur der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.
Höhe des Pflichtteils
Der gesetzliche Erbteil und damit auch der Pflichtteil hängen vom Güterstand und der Anzahl der Verwandten ab.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an Dritte können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Schenkungen erhöhen quasi den Pflichtteil.
Der Ergänzungsanspruch kann sogar dann geltend gemacht werden, wenn mann Erbe geworden ist!
Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils
Ein Erblasser, der seine Erben enterbt, wird regelmäßig versuchen, den Pflichtteil möglichst gering zu halten. Hierzu gibt es einige interessante Strategien.
Pflichtteilsverzicht
Um die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs von vornherein zu vermeiden, kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht vom Pflichtteilsberechtigten erklärt werden. Den Verzicht wird der Pflichtteilsberechtigte sich regelmäßig vergolden lassen.
Auskunftsansprüche
Der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil geltend macht, versucht hingegen, den Wert des Pflichtteils zu erhöhen. Er wird in aller Regel gegenüber den Beschenkten und weiteren Personen Auskunftsansprüche geltend machen, um den Nachlass und Schenkungen hoch zu rechnen.