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Erbauseinandersetzung - Teilungsversteigerung

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Erbenauseinadersetzung - Teilungsversteigerung

Will auch nur ein Miterbe die Erbengemeinschaft nicht mehr, kommt es zur Auseinandersetzung.
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Entgegenstehen kann eine Vereinbarung der Miterben oder die Anordnungen des Erblassers.

Von
Erbauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird.
Die Miterben können die Auseinandersetzung durch Vertrag regeln oder die gerichtliche Auseinandersetzung suchen. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung können zum einen das Vermittlungsverfahren angeregt werden oder nach Aufstellung eines Teilungsplanes die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagt werden.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei Grundstücken

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, besteht die Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft durch die
Zwangsversteigerung dieses Grundstücks zu betreiben. Voraussetzung ist lediglich, dass an einem Grundstück eine Erbengemeinschaft besteht.

Die
Teilungsversteigerung kann nur auf Antrag durchgeführt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Miterbe.

Nach Antragstellung wird das Vollstreckungsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragen. Die insoweit entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Antragsteller vorschussweise zu bezahlen und nach dem Zuschlag aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.

In der Teilungsversteigerung besteht
kein Vorkaufsrecht für die übrigen Miterben. Möchte ein Miterbe das Grundstück ersteigern, so muss er im Verteilungstermin den vollen, gebotenen Betrag bezahlen.

Die
Erlösverteilung erfolgt bei der Teilversteigerung im Verteilungstermin.

Der Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Rechte dem früheren Eigentümer zusteht, wird vom Vollstreckungsgericht nicht sofort verteilt, sondern hinterlegt, da sich die Gesamthandsgemeinschaft an dem Erlös als dem Surrogat für das versteigerte Grundstück fortsetzt.

Etwas anderes gilt in dem Fall, wenn sich die Erben über die Erlösverteilung einigen.

Erbauseinandersetzung am Erlös aus Teilungsversteigerung

Einigen sich die Erben nicht über die Erlösverteilung, kann jeder der Miterben vor dem Prozessgericht gegen die Übrigen auf Zustimmung eines von ihm vorgelegten Auseinandersetzungsplanes klagen.

Zur Auseinandersetzung muss des Nachlasses
teilungsreif sein. Diesen Auseinandersetzungsanspruch kann er mit einer Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan (= Teilungsvertrag) geltend machen.

Zulässigkeitsvoraussetzung für eine solche Klage ist nicht, dass das Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht durchgeführt worden ist.

Streiten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur über einzelne Posten des Nachlasses, so ist die Feststellungsklage als einfacherer und billigerer Weg gegenüber der Erbauseinandersetzungsklage zulässig. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Erbauseinandersetzungsklage wird hier in der Regel eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nachrangigkeit der Feststellungsklage gemacht.

Die Klage ist gegen diejenigen Miterben zu richten , die materiell rechtlich dem
Teilungsvertrag zustimmen müssen, dies aber bisher verweigert haben.


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