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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Vor- und Nacherbfolge - kompliziert aber manchmal notwendig

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Vor- und Nacherbschaft

Vor- und Nacherbfolge

Wird in einem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet, führt dies dazu, dass die Vorerbin einigen Beschränkungen unterliegt.

Sie ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft verpflichtet. Lediglich die Nutzungen (z.B. Zinsen) verbleiben der Vorerben. Der Vorerbe trägt allerdings die gewöhnlichen Erhaltungskosten, wie etwa Zinsen, Versicherungen oder Grundsteuer.

Außerordentliche Lasten kann der Vorerbe aus der Erbschaft bestreiten, z.B. Erblasserschulden, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Erbschaftssteuer Verfügungsbeschränkungen bestehen insbesondere für Schenkungen, Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben.

Allerdings sind Verfügungen mit Zustimmung des Nacherben möglich.

Geld muss grundsätzlich mündelsicheres angelegt werden. Wertpapier müssen auf Verlangen des Nacherben hinterlegt werden. Über Erbschaftsgegenstände muss der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis erstellen. Damit die Nacherben ihre Rechte wahrnehmen können haben diese Auskunftsansprüche gegen den Vorerben.

Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen befreien, sogenannter befreiter Vorerbe.

Vorteile der Vor- und Nacherbschaft:

  • Der Erblasser kann selbst bestimmen, wer nach dem zuerst Bedachten das Vermögen als Nächster erhält (Familienbindung).
  • Durch die Trennung des Vorerbenvermögens vom Eigenvermögen bietet sich die Vor- und Nacherbschaft zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen naher Verwandter an. Haben Eheleute z.B. Kinder aus erster Ehe und will der jeweilige Ehepartner nicht, dass die Kinder des anderen Ehepartner an seinem Nachlass partizipieren, dann können die Kinder aus der gemeinsamen Ehe als Nacherben eingesetzt werden.
  • Zeitliche Überbrückung, bevor das Erbe an die Nacherben (z.B. minderjährige Kinder) geht.
  • Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern des Vorerben, da diesem zwar grundsätzlich die Nutzungen, nicht aber die Substanz zusteht.


Nachteile der Vor- und Nacherbschaft:

  • rechtlich komplexer wegen den Verfügungsbeschränkungen des Vorerben
  • doppelte Besteuerung (Vorerbschaft und Nacherbschaft)


Anders als bei der Voll- und Schlusserbschaft (Einheitslösung) erwirbt der Nacherbe im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Gatten eine veräußerliche, pfändbare und vererbliche Anwartschaft. Der Nacherbe kann also das Anwartschaftsrecht wirtschaftlich verwerten.


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