Hauptmenü
Rechtsinfos > Nachfolge für Unternehmen
Unternehmertestament - Unternehmensnachfolge
Auch nach dem Tod des Firmenchefs soll das Unternehmen florieren und die Unternehmensführung soll gesichert sein.
Bei der gesetzlichen Erbfolge würde - bei mehreren Erben - eine Erbengemeinschaft entstehen, die aufgrund ihrer Schwerfälligkeit den Bestand des Unternehmens gefährdet. Dann ist eine gute Unternehmensnachfolge gefährdet.
Daher ist eine gewillkürte Erbfolge nötig: Ein Unternehmertestament
Ein Unternehmertestament sollte auf jeden Fall durch einen Erbrechtsspezialisten, am besten gemeinsam mit einem Steuerberater, verfasst werden.
Jedes Unternehmertestament sollte regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre überprüft bzw. aktualisiert werden.
Ein notarielles Testament bietet den Vorteil, dass möglicherweise die Kosten eines Erbscheins gespart werden können.
Neben dem notariellen Testament ist auch eine notarielle (Vorsorge)-Vollmacht sinnvoll.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit dem Recht zur Veräußerung und Unwandlung des Unternehmens kann sich empfehlen.
Vor- und Nacherbfolge sollten beim Unternehmertestament vermieden werden. Der Vorerbe ist erheblich in seinen Dispositionsmöglichkeiten beschränkt, z. B. Kreditaufnahmen werden erschwert.
Eine Gewinnrealisierung stiller Reserven sollte vermieden werden. Das kann durch die Berufung eines Alleinerben geschehen. Andere Familienangehörige sollten lediglich mit Vermächtnissen bedacht werden. Dasselbe Ergebnis kann durch ein entsprechendes Vorausvermächtnis erreicht werden.
Hinweis: Unternehmensnachfolge durch Vorwegerbfolge ist vorrangig.
Sicherhaltshalber kommt noch das Unternehmertestament hinzu.
Ertragsteuern bei der Unternehmensnachfolge
Beim Unternehmertestament sind nicht nur die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen zu bedenken, sondern auch die ertragssteuerlichen Folgen.
Wer wird Unternehmensnachfolger?
Wer wird Ihr Unternehmensnachfolger?
Dies zur regeln, ist die wichtigste letztwillige Verfügung in einem Unternehmertestament.
Ein häufiger Wunsch: Die Bestimmung des Nachfolgers durch einen Dritten, etwa den Partner, die Ehefrau oder einen Freund kurz nach dem Tod. Doch das Erbrecht lässt dies nicht ohne weiteres zu. Dem Erblasser ist es verboten, die Bestimmung über den Nachfolger in das freie Ermessen eines Dritten zu stellen.
Hier ist Gestaltung gefragt, etwa durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, eines Bestimmungsvermächtnisses oder eines Vertrages zugunsten Dritter.
Bis die künftigen Erben die Unternehmensfolge antreten können, vergeht häufig ein längerer Zeitraum. Das Unternehmen muss aber handlungsfähig bleiben. Hier bietet sich die Anordnung eines Testamentsvollstreckers an.
Machen die Ehefrau/Lebenspartner, Eltern oder Kinder Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, kann dies die Nachfolgeregelung durchkreuzen und den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hier sollte vorgesorgt werden, etwa mit gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht.
Sie wollen sicher gehen, dass Ihr Unternehmen nicht nur an Ihre Kinder, sondern auch an Ihre Enkel übergeht? Oder spielen Sie mit dem Gedanken, die Kinder zu überspringen und direkt den Enkeln das Unternehmen zukommen zu lassen? Hier bietet die Kautalarwissenschaft interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Haben Sie einen Überblick über die erbschaftssteuerlichen Folgen Ihres Unternehmer-Testaments? Kennen Sie sich mit den gerade beschlossenen Neuregelungen zur Erbschaftssteuer für Unternehmen aus? Wir helfen Ihnen gerne weiter.