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Rechtsinfos > vorweggenommene Erbfolge
Nießbrauchsvorbehalt
Vorwegerbfolge - Nießbrauchrechte
Häufig möchte sich der Übergeber (Schenker) nicht von dem selbstgenutzten Gegenstand trennen. Wirtschaftlich möchte er das Nutzungsrecht behalten. Er möchte weiterhin in seinem Haus wohnen.
Dem Übergeber kann das Nutzungsrecht durch Bestellung eines Nießbrauchs gewährt werden. Das Eigentum am Grundstück jedoch geht an den Übernehmer über.
Also: Der Nießbrauch bietet sich an, wenn bereits zu Lebzeiten erbrechtliche Klarheit darüber geschaffen werden soll, was die künftigen Erben erhalten sollen, und sich bis zum Tod des Übergebers nichts an der bisherigen Nutzung verändern soll.
Der Nießbrauch an einem Grundstück wird als dingliche Belastung durch Einigung und Eintragung im Grundbuch begründet. Anders als bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Nutzungsrecht beim Nießbrauch umfassend.
Der Nießbrauch kann auch mehreren Personen eingeräumt werden, also beispielsweise nicht nur dem Ehemann sonder auch der Ehefrau.
Normalerweise trägt der Nießbraucher weiterhin die gewöhnlichen Unterhaltskosten, der Eigentümer lediglich die außergewöhnlichen Belastungen.
Nießbrauchrechte können auch an anderen Gegenständen, sogar an ganzen Unternehmen vereinbart werden, vgl. zum Nießbrauch an Unternehmen.