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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Sicherung des Übergebers

Rechtsinfos > vorweggenommene Erbfolge

Vorwegerbfolge - Absicherung des Übergebers


Ein Ziel des Übergebers kann es sein, seine Altersversorgung durch die lebzeitige Übertragung seines Vermögens an die künftigen Erben zu sichern. Dies kann insbesondere dann Sinn machen, wenn der Übernehmer mit dem Vermögen besser wirtschaften kann, er zum Beispiel das Haus besser vermieten, höhere Zinsen erzielen, das Unternehmen besser führen kann.

Es gibt verschiedene Wege, eine Absicherung des Übergebers zu erreichen.

  • Vereinbarung und Bestellung eines Wohnrechts für die selbstgenutzte Wohnung
  • Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am selbstgenutzten Grundstück
  • Bestellung eines Nießbrauches an sonstigen Vermöggegenständen
  • Vereinbarung von Rentenleistungen, wie Leibrente oder dauernde Last
  • Vereinbarung einer Schuldübernahme
  • Vereinbarung eines Revalutierungs- und/oder Belastungsvorbehalts
  • Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung


Übergabevertrag - Rückübertragungsrechte


Je nach dem zugrundeliegenden Übergabevertrag bestehen vertragliche Rückforderungsrechte. Bei der typischerweise zugrundeliegenden Schenkung bestehen Rückforderungsrechte für ein verschenktes Objekt wegen grober Undankbarkeit oder bei Verarmung des Schenkers. In diesen Fällen kann der Schenker die (teilweise) Rückabwicklung der Schenkung vom Beschenkten fordern.

Nach Schenkungsrecht bestehen diese Rückforderungsrechte 10 Jahre lang.

Dies hat kann jedoch auch zu Problemen führen, an die man nicht gedacht hat. So könnte bei einem Sozialhilfebezug des Schenkers, z.B. wegen hoher Altersheim- und Pflegekosten, der Sozialhilfeträger den Rückübertragungsanspruch pfänden und dadurch auf den geschenkten Gegenstand Zugriff nehmen.

Dem Schenker bzw. dem Übergeber steht es grundsätzlich frei, unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung gefordert werden kann. Entsprechende Rückübertragungsrechte sollten dann in den Übergabevertrag aufgenommen werden, zum Beispiel die Rückforderung bei drohender Verschuldung des Beschenkten, um zu verhindern, dass Gläubiger des Beschenkten auf den geschenkten Gegenstand zugreifen.


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