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Berliner Testament errichten?

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Ehegattentestament - Berliner Testament
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können jeweils ein Einzeltestament errichten, oder ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Das Besondere am gemeinschaftlichen Testament ist, dass darin Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den Tod des anderen Partners getroffen werden und ein Ehegatte oder Lebenspartner einseitig und ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung nicht ändern oder aufheben kann.Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.
Mit dem Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Erben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, meist die Kinder.

Das gemeinschaftlichen Testament bzw. das Berliner Testament ist schnell errichtet - aber häufig mit "Gefahren" verbunden.

Gefahren des Berliner Testaments
Gefahr Nr. 1: wechselbezügliche Verfügungen?
Bei wechselbezüglichen Verfügungen trifft der eine Ehegatte eine Verfügung "im Hinblick darauf", das auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll.

Gefahr Nr. 2: Voll- und Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbe?
Die meisten, die ein Berliner Testament errichten, wissen nicht, ob eine Voll- und Schlusserbschaft oder eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde.
Während der überlebende Ehegatte bei Vollerbschaft frei über das Vermögen des Erstversterbenden verfügen darf, darf der Vorerbe nur die Nutzungen des Nachlasses ziehen und muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten - und so für die Nacherben aufbewahren.

Gefahr Nr. 3: Erbschaftssteuer
Beim Berliner Testament wird häufig dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftssteuer unterworfen: einmal beim Übergang des Vermögens beim ersten Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und beim späteren Übergang auf die Schlusserben.
Erbschaftssteuerlich kann es auch ungünstig sein, wenn sich die Eheleute im Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, weil Steuerfreibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt werden.

Gefahr Nr. 4: Ausgleich
Beim Berliner Testament wird beim Ausgleich zwischen Miterben im Erbfall auch die Ausgleichung nach dem Erstversterbenden mitberücksichtigt.

Gefahr Nr. 5: Beeinträchtigende Verfügungen
Schenkungen des Erblasser zu Lebzeiten können bei bindenden Verfügungen zu einer Rückforderung der Erben vom Beschenkten führen.


Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde ist Ihnen gerne bei der Errichtung eines auf Ihre Wünsche zugeschnittenes gemeinschaftlichen Testament behilflich.
Die vielfälitgen Probleme des Berliner Testaments sollten durch die Errichtung eines "Bonner Testaments" umschifft werden!
Besonderheiten des Berliner Testaments - Gemeinschaftlichen Testaments
Jeder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner kann für sich ein Einzeltestament errichten, allerdings können die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner auch gemeinsam ein Ehegattentestament errichten.
Das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament muss dann vom anderen Ehegatten unterschrieben werden.
Zum Zeitpunkt der Errichtung muss die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen. Wird die Ehe nach Errichtung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, ist bei rückwirkender Vernichtung der Ehe das gemeinschaftliche Testament nichtig.
Wird die Ehe durch Aufhebungs- oder Scheidungsurteil aber erst ab einen bestimmten Zeitpunkt aufgelöst, so kann das Testament unwirksam sein, muss aber nicht unwirksam sein.

Das Ehegattentestament (auch das Berliner Testament) sieht besondere Regelungen vor: Wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten können mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend werden.
Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Zwischen den Verfügungen der Ehegatten besteht dann eine innere Abhängigkeit.
Als wechselbezügliche Verfügungen kommen nur Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Ist eine Bindungswirkung gewollt, so sollte dies ausdrücklich im Testament klargestellt werden.
Mit der Bindungswirkung kann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Anordnungen, etwa die Erbeinsetzung der Kinder, auch verwirklicht werden.
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr flexibel auf finanzielle oder familiäre Änderungen reagieren kann, etwa wenn den Kindern etwas zustößt, oder wenn sie der Sozialhilfe anheimfallen, der Nachlass von den Gläubigern gepfändet werden könnte.

Wiederverheiratungsklauseln
Wiederverheiratungsklauseln dienen dem Schutz der Personen, die beim Schlusserbfall das Vermögen des Längerlebenden erhalten sollen.
Dies sind typischerweise die gemeinsamen Abkömmlinge. Ihre Nachlassbeteiligung würde im Falle der Wiederverheiratung gemindert, weil mit dem neuen Partner ein Familienfremder zumindest über seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass partizipieren würde.
So kann eine solche Klausel bestimmen: Der längerlebende Ehegatte soll den gesamten Nachlass des Erstverstorbenen an die Abkömmlinge herausgeben; oder nur das, was diese bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würden.
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Widerruf des Ehegattentestaments
Leben beide Ehegatten, können sie gemeinsam das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen.
Der Widerruf erfolgt durch: ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, ein widersprechendes gemeinschaftliches Testament, die gemeinschaftliche Vernichtung des eigenhändigen Testaments, oder durch die gemeinschaftliche Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung.
Einseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann darüber hinaus jeder Ehegatte grundsätzlich jederzeit in gleicher Weise wie ein Einzeltestament einseitig und frei widerrufen.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen und zwar durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
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