Sterbehilfe - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Sterbehilfe

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod
Aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe
Manche äußern den Wunsch nach Sterbehilfe.
Die Angst vor Tod und Schmerzen beim Sterben kann meist durch ärztliche Hilfeleistungen in Hospizen wesentlich durch palliative Versorgung gemildert werden.

Aktive Sterbehilfe
Ein Patient wird von einem anderen Menschen gezielt getötet, etwa durch eine Spritze mit einem tödlichen Gift. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar.

Passive Sterbehilfe
Hat eine Erkrankung einen nicht mehr änderbaren tödlichen Verlauf genommen, liegt passive Sterbehilfe vor, wenn Ärzte die Behandlung abbrechen oder den Patienten nicht mehr behandeln.
Der Behandlungsabbruch oder die Nichtbehandlung sind nicht strafbar, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht, welchen er etwa in einer Patientenverfügung festgelegt hat.
Ob das Verhalten des Arztes strafbar ist, wenn der Sterbeprozess noch nicht begonnen hat, ist umstritten.

Indirekte Sterbehilfe
Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn ein Todkranker medizinisch gebotene, vor allem schmerzlindernde Medikamente erhält, die allerdings zu einem früheren Tod führen können, ohne dass dies Ziel der Behandlung ist.

Beihilfe zur Selbsttötung
Die Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht strafbar. Gibt beispielsweise ein Arzt einem Patienten ein tödliches Medikament und nimmt der Patient - selbstbestimmt - das Medikament ein, so wird der Arzt nicht bestraft.
Problem ist, was nach der Einnahme geschieht. Verliert der Patient das Bewusstsein und ist der Arzt anwesend, so macht er sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar, wenn er dem Patienten nicht hilft.
Hospizdienste in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis
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