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Rechtsinfos > Vor dem Tod
Aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe
Aktive, passive, indirekte Sterbehilfe
Manche äußern den Wunsch nach Sterbehilfe.
Die Angst vor Tod und Schmerzen beim Sterben kann meist durch ärztliche Hilfeleistungen in Hospizen wesentlich durch palliative Versorgung gemildert werden.
Aktive Sterbehilfe
Ein Patient wird von einem anderen Menschen gezielt getötet, etwa durch eine Spritze mit einem tödlichen Gift. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar.
Passive Sterbehilfe
Hat eine Erkrankung einen nicht mehr änderbaren tödlichen Verlauf genommen, liegt passive Sterbehilfe vor, wenn Ärzte die Behandlung abbrechen oder den Patienten nicht mehr behandeln.
Der Behandlungsabbruch oder die Nichtbehandlung sind nicht strafbar, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht, welchen er etwa in einer Patientenverfügung festgelegt hat.
Ob das Verhalten des Arztes strafbar ist, wenn der Sterbeprozess noch nicht begonnen hat, ist umstritten.
Indirekte Sterbehilfe
Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn ein Todkranker medizinisch gebotene vor allem schmerzlindernde Medikament erhält, die zu einem früheren Tod führen können, ohne dass dies Ziel der Behandlung ist.
Beihilfe zur Selbstötung
Die Beihilfe zur Selbstötung ist nicht strafbar. Gibt beispielsweise ein Arzt einem Patienten ein tödliches Medikament und nimmt der Patient - selbsbestimmt - das Medikament ein, so wird der Arzt nicht bestraft.
Problem ist, was nach der Einnahme geschieht. Verliert der Patient das Bewußtstein und ist der Arzt anwesend, so macht er sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar, wenn er den Patienten nicht hilft.
Publikationen des Nationalen Ethikrates
Weitere vertiefende Hinweise zu Fragestellungen der Patentverfügung finden Sie unter der Seite des Nationalen Ethikrates. Der Ethikrat hat u.a. die folgenden beiden Publikationen veröffentlicht.
Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende
Veröffentlicht: Juli 2006: Druck-Version
Patientenverfügung. Ein Instrument der Selbstbestimmung
Veröffentlicht: Juni 2005: Druck-Version
Deutsche Hospizstiftung
Hospizdienste in Nordrhein-Westfalen
www.hospize.de/docs/hospizadressen/plz_53.pdf