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notarielles Testament errichten?

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Notarielles Testament beim Notar errichten?
Der künftige Erblasser kann seinen letzten Willen beim Notar beurkunden lassen, muss er aber nicht? Was ist für Sie sinnvoll?

Notarielles Testament versus ein vom Fachanwalt für Erbrecht entworfenem Testament

Sowohl der Fachanwalt für Erbrecht als auch der Notar sollten die künftigen Erblasser umfassend beraten und damit sicherstellen, dass ein rechtsicheres Testament errichtet wird.

Vorteile des notariellen Testaments
Vorteile und Nachteile des notariellen Testaments gegenüber einem von einem Fachanwalt für Erbrecht entworfenen Testament
In bestimmten Fällen kann nur mit Hilfe des Notars ein wirksames Testament errichtet werden (Blinde) bzw. besondere bindende Verfügungen geschaffen werden (Erbvertrag etwa für nicht eingetragene Lebenspartner) oder bei Erblassern, die nicht mehr selbst schreiben können.
In bestimmten Fällen kann sich der Erbe die Kosten eines gegebenenfalls nötigen Erbscheins ersparen.

Nachteile des notariellen Testaments

Wesentlicher Nachteil ist die fehlende erbschaftssteuerliche Beratung bei der Errichtung des Testaments. Die Vermeidung einer erbschaftssteuerlichen Belastung bei den Erben - und damit deren Versorgung - ist aber ein wesentliches Ziel eines Testaments und sollte bei keiner Vorsorge- und Nachlassgestaltung fehlen.

Die Notargebühren dürften bei größeren Vermögen oder bei gemeinschaftlichen Testamenten deutlich höher ausfallen als die Gebühren beim Fachananwalt für Erbrecht, weil der Notar zwingend nach der Gebührentabelle abrechnet und bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen eine doppelte Gebühr ansetzt.

Da die meisten Fachanwälte für Erbrecht nach ihrem Stundensatz abrechnen dürften, dürften die Anwaltsgebühren bei größeren Vermögen deutlich geringer sein als die Notargebühren. 
Für die meisten Einzeltestamente oder das Berliner Testament entstehen der Erbrechtskanzlei von Dr. Buerstedde typische Anwaltskosten zwischen 400 Euro und 1000 Euro.

Der für die Beurkundung relevante Geschäftswert eines Testaments oder eines Erbvertrages richtet sich grundsätzlich nach dem Reinvermögen des oder der potentiellen Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung.
Das Reinvermögen ergibt sich, wenn man von der Summe des Werts aller Vermögensgegenstände wie Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere alle vorhandenen Verbindlichkeiten, insbesondere Immobilienkredite, abzieht. Allerdings können die Schulden höchstens bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden.

Möchte der Erblasser eine Rechtswahl treffen, erhöht sich der Geschäftswert um erstaunliche 30%.
Aufgrund der im August 2015 in Kraft getretenen EU-Erbrechtsverordnung ist eine solche Rechtswahl auf jeden Fall zu empfehlen, weil sich dann das maßgebliche Erbrecht nach dem Wohnort richtet.
So besteht die Gefahr, dass bei einem Umzug ins EU-Ausland "fremdes" Recht greift. Das könnte für die Nachlassgestaltung verheerend sein.
Die Erhöhung der Gebühr um 30 % ist nach hiesiger Ansicht kaum zu rechtfertigen.
Notarielles Testament - zu teuer?
Kosten eines Testaments
Typische Notargebühren (mit Auslagen und Umsatzsteuer)
Geschäftswert
EinzeltestamentGemeinschaftliches Testament
200.000 €
720 €
 1.250 €
500.000 €
 1.450 €
 2.590 €
1 Mio. €2.410 €
4.490 €
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