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Testamentsgestaltung für Ausländer
Sie sind Ausländer und wollen eine letztwillige Verfügung errichten?
Die Wirksamkeit Ihres "letzten Willens" hängt dann vom Internationalen Erbrecht und meist vom Recht Ihres Heimatstaates ab.
Das gilt jedenfalls, wenn das Testament auch Wirkungen in einem anderen Staat entfalten soll.
Problemträchtig ist das in Deutschland erlaubte Ehegattentestament oder der Erbvertrag, weil die meisten ausländischen Erbrechtsordnungen diese Gestaltungen nicht anerkennen.
Andererseits können Sie Einfluss auf das anwendbare Recht nehmen.
Das deutsche internationale Privatrecht erlaubt die Rechtswahl für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen.
Eine solche Rechtwahl kann allerdings zu einer Nachlassspaltung führen.
Für Grundstücke in Deutschland könnte dann beispielsweise deutsches Recht gelten, für das restliche Vermögen das Erbrecht des Heimatlandes des Erblassers.
Probleme können auch dann entstehen, wenn für Fragen des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts das Recht unterschiedlicher Staaten angewendet werden muss.
In der Regel richtet sich das Güterrecht nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, bzw. dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Erbfolge jedoch richtet sich in erster Linie nach dem Heimatrecht des Erblassers.
Auch hinsichtlich von Geschäften unter Lebenden auf den Todesfall wie Erbverzicht, Schenkung von Todes wegen, Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist darauf zu achten, welches Recht anwendbar ist.