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handschriftliches - eigenhändiges - Testament

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handschriftliches (eigenhändiges) Testament
Das handschriftliche - eigenhändige - Testament dürfte am weitesten verbreitet sein.
Das eigenhändige Testament ist "schnell" geschrieben und weitere Kosten entstehen nicht.
So denken allzu viele - selbst Juristen, die es besser wissen müssen.

Viele eigenhändige Testamente sind ohne fachlichen Rat errichtet, was häufig zu unwirksamen, anfechtbaren Testamenten - und eine Regelung des Nachlasses führt, welches weder der Erblasser noch die begünstigten Erben wollten.

Wenn es um die Versorgung der Hinterbliebenen, der Vermeidung von Erbstreitigkeiten und die Übertragung des ganzen Vermögens geht, sollten die überschaubaren Gebühren für eine fachmännische Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht drin sein. Bei Rechtsanwalt Dr. Buerstedde, der nach dem Stundensatz abrechnet, sind die Kosten für den Entwurf eines Testaments schwanken die Gebühren um 500 bis 1.000 Euro.

Das eigenhändige Testament setzt zur Wirksamkeit voraus, dass das Testament vom Erblasser selbst geschrieben und von diesem unterschrieben wurde.
Ein mit dem Computer ausgedrucktes Testament reicht nicht aus. Auch darf kein anderer das Testament schreiben.

Eine Formbesonderheit gilt allerdings beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament, vor allem bekannt als Berliner Testament
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können jeweils ein Einzeltestament errichten, oder eben ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Das Besondere am gemeinschaftlichen Testament ist, dass darin Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den Tod des anderen Partners getroffen werden und ein Ehegatte oder Lebenspartner einseitig und ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung nicht ändern oder aufheben kann.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Nur hier reicht es, wenn einer der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner das Testament schreibt. Beide müssen allerdings das Testament unterschreiben.
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