Testament-Testierfähigkeit - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Testament-Testierfähigkeit

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Testament - war der Erblasser testierfähig?
Eine letztwillige Verfügung, sei es in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages, ist nur wirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testier- bzw. geschäftsfähig war.
Der Testierende muss eine Vorstellung von der Tatsache und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung haben. Er muss deren Bedeutung erkennen sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden.
Nur weil jemand eine leichte Demenz hat, ist der Testierende nicht automatisch testierunfähig. Allerdings ist eine Demenzerkrankung bereits ein erster Anhaltspunkt, die Frage der Testierfähigkeit zu prüfen.
Meist beurkundet der Notar in einem notariellen Testament, dass er sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt hat. Der Notar ist jedoch kein Facharzt, so dass dieser Hinweis lediglich einen Anhaltspunkt für das Bestehen der Testierfähigkeit wiedergibt.
Der Erblasser gilt nach der gesetzlichen Vermutung als testierfähig, solange das Gegenteil nicht feststeht.
Meist wird ein ärztlicher Sachverständiger einzuschalten sein, am besten ein Arzt für Nervenkrankheiten.
Der Arzt, der den Erblasser behandelt hat, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; davon kann ihn der Erblasser etwa in seinem Testament befreien.
Angaben aus dem Betreuungsverfahren über den Zustand eines Betroffenen können herangezogen werden und zu Rückschlüssen über die Testierunfähigkeit geeignet sein.
Bei Anhaltspunkten für eine altersbedingte Testierunfähigkeit kann es sich anbieten, den Erblasser selbst eine fachärztliche Bescheinigung über die eigene Testierfähigkeit einholen zu lassen.
War der Erblasser vor oder nach der Testamentserrichtung testierunfähig, so spricht der erste Anschein dafür, dass auch im Zeitpunkt der Errichtung selbst Testierunfähigkeit vorlag.

Ist das Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam, ist zu prüfen, ob weitere wirksame errichtete letztwillige Verfügungen vorliegen.
Ist das nicht der Fall, richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge.

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde - Fachanwalt für Erbrecht - berät Sie gerne dabei,
• welche Maßnahmen zur Errichtung eines wirksamen Testaments sinnvoll sind, und
• wie die Unwirksamkeit des Testament festgestellt werden kann und
• welche erbrechtlichen Folgen sich aus einem unwirksamen Testament ergeben.

Von der Testierfähigkeit ist die Testierfreiheit zu unterscheiden. Diese kann zum Beispiel durch eine bindendes gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) oder Erbvertrag eingeschränkt sein.
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