Vollmacht - Vorsorgeverfügungen - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Vollmacht - Vorsorgeverfügungen

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod
Zentral für die eigene Vorsorge ist eine sogenannte Vorsorgevollmacht.
Hierbei wird eine Dritter, zum Beispiel der Ehegatte, eine Kinder oder ein Freund bevollmächtigt für einen zu handeln, wenn man selbst nicht mehr handeln kann oder will.
Die Vorsorgevollmacht sollte zum einen die vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfassen und auch die gesundheitlichen Angelegenheiten.
Die Vollmacht – auch Generalvollmacht – kann kombiniert werden mit einer Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Zu erwägen ist, ob man die zugrundeliegende Geschäftsführung regelt, etwa in Hinblick auf eine Entgelt oder Auskunfts- und Rechenschaftspflichte.

Wenn Sie Fachanwalt für Erbrecht, Dr. W. Buerstedde im Rahmen eines Mandats beauftragen möchten, etwa um das Grundbuch beim Amtsgericht Bonn einzusehen oder um mit dem gegnerischen Anwalt zu korrespondieren oder um mit Banken oder Miterben zu verhandeln, so bedarf er auch einer Vollmacht. Die Vollmacht legitimiert dann den Rechtsanwalt zu entsprechendem Handeln.
Vollmachten - damit andere für Sie handeln können
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