Patientenverfügung - Sorgen Sie vor! - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Patientenverfügung - Sorgen Sie vor!

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Infos zur Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung äußern Sie Ihre Wünsche, wie Sie behandelt werden sollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden.
Wer soll wie entscheiden, wenn Sie in ein dauerhaftes Koma fallen und eine Magensonde (PEG) erhalten?
Bestimmen Sie, wie Sie behandelt und sterben möchten!
Nehmen Sie die Entscheidungslast von Ihren Angehörigen!
Wenn Sie zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Buerstedde eine Patientenverfügung errichten wollen, werden Sie eingehend über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten beraten.

Sie erhalten Beispiele aus dem Leben, mit deren Hilfe Sie Ihren Willen festlegen können. Dann wirdeine für Sie individuell zugeschnittene Patientenverfügung verfasst.
Daher wird Ihnen kein Muster oder Vordruck einer Patientenverfügung einfach aufgedruckt. Sie sollen wissen, was Sie unterschreiben. Sie haben die Wahl, meine Musterverfügungen im Beratungsgespräch zu ändern.

Wir teilen Ihnen mit, wie Sie eine wirksame Patientenverfügung errichten können.

Wichtig ist die Abstimmung der Patientenverfügung mit der Organspendeverfügung.
Siehe hierzu die Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Ist ärztlicher Rat bei Errichtung einer Patientenverfügung notwendig?
Sollte ein Arzt bei der Errichtung Ihrer Patientenverfügung konsultiert werden?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt vor allem von der Ausgestaltung Ihrer Patientenverfügung ab.

Errichten Sie Ihre Patientenverfügung für die "Standardfälle", so bedarf es keines ärztlichen Rates, sofern Sie mit den geschilderten Situationen in der Patientenverfügung vertraut sind.
Ärztlicher Rat ist aber dann wichtig, wenn Sie keine allgemeine Patientenverfügung errichten, sondern eine spezielle Verfügung für bestimmte Erkrankungen.
Beispielsweise könnten Sie bei Krebserkrankungen für die verschiedenen Stadien unterschiedlich - detaillierte - Verfügungen treffen. Hier sind ärztliche Fachkenntnisse empfehlenswert.

Sind Patientenverfügungen verbindlich?
Patientenverfügungen sind rechtlich verbindlich:
Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung ist
„die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation dem entspricht, was der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind."
Patientenverfügungsgesetz
Am 18. Juni 2009 ist der "Stünker-Entwurf" vom Bundestag beschlossen worden. Nunmehr erhält die Patientenverfügung einen eigenen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 1901a Patientenverfügung. Damit wird die bereits bestehende Rechtspraxis gesetzlich fixiert.

"(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte."
Vormundschaftsgerichte Genehmigung
Auch die Frage, wann der Betreuer oder Bevollmächtigte eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, wurde entsprechend der bereits bestehenden Rechtlage gesetzlich festgeschrieben; § 1904 BGB wird wie folgt gefasst (Hervorhebungen von Rechtsanwalt Dr. Buerstedde):

"§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist."

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