Lebensversicherung beim Erbfall - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Lebensversicherung beim Erbfall

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Erbe oder Bezugsberechtigter - wem gehört die Lebensversicherung im Todesfall?
Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigten
Hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung (ausnahmsweise) keinen Bezugsberechtigten benannt, steht ihm der Anspruch auf die Versicherungssumme selbst zu. Mit seinem Tod tritt der Versicherungsfall ein, so dass der Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme in den Nachlass fällt.

Lebensversicherung mit Bezugsberechtigten (Regelfall)
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benannt, handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Der Bezugsberechtigte erwirbt einen Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass, ist aber gleichwohl erbschaftssteuerpflichtig. Die Steuerpflicht setzt voraus, dass im Verhältnis zwischen Erblasser und Begünstigten eine freigiebige Zuwendung vorliegt. Der Bezugsberechtigte kann bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages bestimmt sein. Er kann aber auch nachträglich durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers, dem regelmäßig ein Benennungsrecht zusteht, bezeichnet werden, wobei auch eine Person benannt werden kann, die an die Stelle der zunächst bezeichneten Person tritt.

Widerruf der Begünstigung
Erben können grundsätzlich die Begünstigung widerrufen. Dann geht der Begünstigte leer aus!
Die Einräumung einer Bezugsberechtigung einer Todesfallleistung enthält auch den Auftrag an den Lebensversicherer im Todesfall, das Schenkungsangebot des Versicherten an den Bezugsberechtigten zu übermitteln. Die Erfüllung erfolgt durch Auszahlung an den Begünstigten. Dieser nimmt die Schenkung mit Empfang des Geldes an. Wird aber der Botenauftrag der Versicherung durch den Erben widerrufen, kommt eine Schenkung nicht zustande. Dann kann der Erbe die Versicherungssumme verlangen.

Die Entscheidung bestimmt auch die Anforderungen des Versicherers an den Übermittlungsauftrag. Das Schenkungsangebot konnte im Fall nicht übermittelt werden, weil der Versicherer keine aktuelle Anschrift hatte. Die Auskunft beim Einwohnermeldeamt blieb erfolglos, weil die zwischenzeitliche Namensänderung der Begünstigten nicht beachtet wurde.

Beim Pflichtteil - vor allem dem Pflichtteilsergänzungsanspruch - stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Versicherungsleistung zu berücksichtigen ist.

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