Unselbständige Stiftungen - Stiften mit kleinem Geldbeutel - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Unselbständige Stiftungen - Stiften mit kleinem Geldbeutel

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unselbständige Stiftung
Die unselbständige Stiftung ist die Stiftung für den kleinen Mann. Sie kommt bereits bei Stiftungsvermögen ab 5.000 € in Betracht.
Bei der unselbständigen Stiftung erhält eine juristische oder natürliche Person (Stiftungsträger) Vermögenswerte, mit denen der Stiftungszweck verwirklicht wird. Die unselbständige Stiftung wird auch als fiduziarische oder treuhänderische Stiftung bezeichnet.
Das Vermögen der Stiftung geht in das Eigentum des Stiftungsträgers über.

Der Stifter selbst kann grundsätzlich nicht Stiftungsträger sein.

Die unselbständige Stiftung unterscheidet sich von der rechtsfähigen selbständigen Stiftung des privaten Rechts:
  • Die unselbständige Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Die Errichtung der unselbständigen Stiftung bedarf keiner staatlichen Anerkennung.
  • Die laufende Tätigkeit der unselbständigen Stiftung unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.
  • Der Vertrag über die Errichtung der unselbständigen Stiftung kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger jederzeit geändert werden.

Im Geschäftsverkehr wird die unselbständige Stiftung durch ihren Träger vertreten.

Stiftungsträger
Um den Stiftungszweck dauerhaft zu gewährleisten sollte eine "unsterbliche" juristische Person zum Stiftungsträger bestimmt werden. In der Praxis sind typischerweise Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Gemeinden, Universitäten, Kirchen usw. Stiftungsträger. Der Stifterverband für die deutsche Wissenschaft verwaltet über 300 Stiftungen.

Wird eine natürliche Person zum Stiftungsträger bestimmt, sollte die Nachfolge geklärt werden. Hier bietet sich die Anknüpfung an ein Amt an, wie etwa an den Landrat, den Dekan einer Universität, den Pfarrer einer Kirchengemeinde usw.

Errichtung einer unselbständigen Stiftung unter Lebenden
Das Stiftungsgeschäft ist rechtlich als Treuhandvertrag oder als Schenkung unter Auflage anzusehen.
Beim Treuhandvertrag kann der Stifter das Treuhandverhältnis grundsätzlich widerrufen.
Auch haftet das Stiftungsvermögen für Schulden des Treuhänders und des Treugebers.
Diese rechtlichen Folgen gefährden also eine dauerhafte Bindung des Stiftungsvermögens und damit des Stiftungszwecks.
Ähnliche Schwierigkeiten finden sich auch bei der Schenkung unter Auflage.
Durch entsprechende Gestaltung können viele Nachteile der beiden Varianten abgeschwächt werden.

Errichtung einer unselbständigen Stiftung von Todes wegen
Durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann eine unselbständige Stiftung errichtet werden. Der Erblasser setzt dabei den Stiftungsträger zum Erben oder Vermächtnisnehmer ein und verbindet dies mit einer Auflage, wonach der Stiftungsträger mit dem Stiftungsvermögen den Stiftungszweck fördern soll.

Gerne beraten wir Sie bei der Errichtung Ihrer unselbständigen Stiftung.
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