Sie haben eine Rechtsschutzversicherung. Trägt sie nun die Kosten des Anwalts?
Damit der Anwalt dies beurteilen kann, sollten Sie ihm die Versicherungspolice mitbringen, denn jede Rechtsschutzversicherung ist unterschiedlich.
Regelmäßig wird der Anwalt zunächst versuchen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen.
Voraussetzung für eine Deckungszusage ist, dass es sich um eine nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) um eine versicherte Leistung handelt und dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Bei den ARB beginnen schon die Unterschiede, denn es gibt ältere Rechtsschutzverträge, die noch den "ARB 75" oder den "ARB 94" unterliegen.
Welche ARB anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
In Erbsachen tritt die Rechtsschutzversicherung regelmäßig für die Erstberatung nach einem Todesfall ein.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die Beratung bei Errichtung eines Testaments oder Beratung beim Pflichtteilsverzichtsvertrag.
Im Rahmen der erbrechtlichen
Erstberatung kann zum Bespiel geklärt werden:
- wer zu welchen Anteilen erbt
- ob und wie Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen ist
- ob Pflichtteilsberechtigte bestehen, und welche Pflichtteilsquote denen zusteht
- ob ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden muss
- wie ein Testament oder Erbvertrag auszulegen ist.
- ob und wie weit erbrechtliche Auskunfts- und Ausgleichsansprüche bestehen
Die Versicherungen übernehmen die Kosten für die Beratung eines in Deutschland zugelassenen Anwalts, allerdings nur, wenn die Beratung nicht mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Anwalts einhergeht.
Zu klären ist auch, welche Kosten übernommen werden können, z.B. Kosten für Beratung, Kosten der Bearbeitung, usw.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel Rechtsschutz für:
- Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftskauf
- Verfolgung eines ererbten Anspruchs bzw. Verteidigung gegen eine geerbte Verbindlichkeit.
Beratungs-Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Notwendig ist eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person. Dabei werden Gesetzesänderungen oder Änderung der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Auch eine veränderte wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ist unerheblich.
Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in Rechtspositionen des Versicherungsnehmers eingegriffen, so liegt regelmäßig ein Versicherungsfall vor.
Mitversichert sind häufig Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, soweit diese im Haushalt der Eltern leben.