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Lebensversicherungen
Für viele, die sich nicht allein auf die staatliche Altersversorgung verlassen wollen, ist eine private Lebensversicherung eine wichtige Ergänzung.
Die Deutschen sind ein Volk der Versicherungssparer. Mehr als 90 Millionen Verträge über eine Lebensversicherung haben deutsche Sparer in ihren Schubladen.
Lebensversicherungen gibt es in zwei Formen: die Kapitallebensversicherung und die Risikoversicherung auf das Leben.
Die Kapitallebensversicherung enthält eine Risikoversicherung gekoppelt mit einem Sparvertrag. Stirbt der Versicherte während der Laufzeit, erhalten die Hinterbliebenen eine garantierte Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer kann den Inhalt eines Lebensversicherungsvertrags gestalten. So kann er die Lebensversicherung auf einen bestimmten Erlebensfall nehmen, z.B. das Erreichen eines bestimmten Alters, oder einen Todesfall. Außerdem kann der Versicherungsnehmer festlegen, ob er selbst oder eine andere Person die versicherte Person sein soll. Im letzteren Fall bedarf es der Einwilligung der versicherten Person. Des Weiteren kann er bestimmen, ob der entstehende Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen ihm selbst, seinen Erben oder einem Bezugsberechtigten zustehen soll. Je nach Gestaltung unterscheiden sich die steuerlichen Folgen.
Rentenlebensversicherung
Die Rentenlebensversicherung unterscheidet sich von der Kapitallebensversicherung durch die Art der Auszahlung der Versicherungssumme. Bei der Kapitallebensversicherung wird die Versicherungssumme in einer Summe an den Versicherungsnehmer bzw. dem Begünstigten ausgezahlt. Im Gegensatz dazu wird bei der Rentenlebensversicherung die Versicherungssumme nicht in einem Betrag, sondern als regelmäßig wiederkehrende Leistung ausgezahlt.
Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigten
Hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung (ausnahmsweise) keinen Bezugsberechtigten benannt, steht ihm der Anspruch auf die Versicherungssumme selbst zu. Mit seinem Tod tritt der Versicherungsfall ein, so dass der Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme in den Nachlass fällt, mit bedeutsamen Folgen:
Lebensversicherung mit Bezugsberechtigten (Regelfall)
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benannt, handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Der Bezugsberechtigte erwirbt einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass, ist aber gleichwohl erbschaftssteuerpflichtig. Die Steuerpflicht setzt voraus, dass im Verhältnis zwischen Erblasser und Begünstigten eine freigiebige Zuwendung vorliegt. Der Bezugsberechtigte kann bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages bestimmt sein. Er kann aber auch nachträglich durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers, dem regelmäßig ein Benennungsrecht zusteht, bezeichnet werden, wobei auch eine Person benannt werden kann, die an die Stelle der zunächst bezeichneten Person tritt.
Widerruf der Begünstigung / Erbschaftsteuer
Beachten Sie:
Erben können grundsätzlich die Begünstigung widerrufen.
Dann geht der Begünstigt leer aus!
Jetzt noch Erbschaftsteuer sparen!
Mit Lebensversicherungen lässt sich noch ganz erheblich Erbschaftsteuer sparen!
Dies ändert sich nach der Reform der Erbschaftsteuer!