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Erbschein
Erbschein
Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass in die Hände der Erben.
Wenn diese über den Nachlass verfügen wollen, bedürfen sie möglicherweise eine Legitimation - etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt.
Eine solche Legitimation stellt der Erbschein dar. Er stellt jedoch nur eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Erben dar.
Der Erbschein muss beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.Der Erbschein ist in vielen Fällen entbehrlich.
Da Erbscheinsverfahren mühselig, langwierig und mit Kosten verbunden sein kann, sollten Sie klären, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, etwa den Alleinerbschein, den Teilerbschein, den gemeinschaftliche Erbschein, den Gruppenerbschein, den Sammelerbschein, den Doppelerbschein, der gegenständlich beschränkte Erbschein, das Hoffolgezeugnis, usw.
Um Kosten zu vermeiden, lassen Sie sich beraten!
Weiterführende Links zum Erbschein
Merkblatt zum Erbschein des Amtsgerichts Bonn
http://www.ag-bonn.nrw.de/service/merk/erb.pdf
Hinweise zum Erbscheinsverfahren:
Erbscheinverfahren/index.php
Erbschaftserteilung in internationalen Erbfällen
Am 1. September 2009 gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhein der freiwilligne Gerichtsbarkeit (FamG) und bringt einige Neuerungen für den Erbschein.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte richtet sich nun nach der örtlichen Zuständigkeit.
Nunmehr ist es möglich einen Erbschein unter Bezeugung der Rechtsnachfolge nach ausländischem Recht zu erteilen.
Früher konnte ein Erbschein nur dann und nur insoweit erteilt werden, wie auf den Erbfall deutsches Recht Anwednung fand. Fand auf den Erbfall ausländisches Recht Anwendung, so war das deutsche Nachlassgericht für die Erteilung eines allgemeienn Erbscheins nicht zuständig.