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Familienstiftungen
Bei Unternehmern ist die Familienstiftung beliebt.
Bei der Familienstiftung handelt es sich um eine normale rechtsfähige Stiftung des Privatrechts.
Sie verfolgt nur einen besonderen Zweck: Der Stiftungszweck dient den Familienangehörigen.
Motive für die Errichtung einer Familienstiftung sind:
Die Familienstiftung im deutschen Steuerrecht
Eine Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, wird im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht als Familienstiftung angesehen.
Steuerliche Besonderheiten finden sich bei der Erbersatzsteuer und der Steuerklassenprivilegierung für inländische Familienstiftungen.
Bei der Errichtung einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die entferntest Berechtigten auch die potentiellen Berechtigten künftiger Generationen.
Achtung: Wird auch der Ehepartner (vor dem Versterben des Stifters) begünstigt, wird die Vermögensausstattung der Stiftung nach Steuerklasse II oder III beurteilt!
Wird Betriebsvermögen in die Stiftung eingebracht, sichern Sie auch die Vergünstigungen für Betriebsvermögen!
Beachten Sie: Spätere Zustiftungen des Stifters oder Dritter fallen in die ungünstige Steuerklasse III. Allerdings können Sie sich durch entsprechende Gestaltung des Stiftungsgeschäfts die günstigere Steuerklasse für spätere Zuwendungen sichern.
Und auch das Außensteuergesetz kennt die Familienstiftung!
Ertragssteuern bei Familienstiftungen
Vergessen Sie auch nicht die Ertragsteuern. Bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft müssen die stillen Reserven aufgedeckt werden.
Zuwendungen einzelner Wirtschaftsgüter aus Betriebvermögen führt zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn. Zur Vermeidung der Gewinnrealisierung kann an die Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung (Doppelstiftung) gedacht werden.
Laufende Besteuerung
Die inländische Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Das zu versteuernde Einkommen unterliegt einem Steuersatz in Höhe von 25 %. Hinzukommt noch der Solidaritätszuschlag. Der Freibetrag von 3.835 € gilt auch für die Stiftung.
Schließlich sollten Sie auch nicht die Besteuerung der Begünstigten vergessen.