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Rechtsinfos > Nach dem Tod > Bestattung
Grabstätten
Das deutsche Recht kennt verschiede Arten von Grabstätten, dazu gehören das
Erdbestattung
Die Erdbestattung - das Begräbnis - ist heut noch die häufigste Bestattungsart.
Bei der Erdbestattung wird der Leichnam auf einem kommunalen oder kirchlichen Friedhof begraben. Eine Bestattung ist auch auf einem genehmigten privaten Friedhofs möglich.
Der Verstorbene beziehungsweise der Totenfürsorgeberechtigte kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er auf einen kommunalen oder kirchlichen Friedhof begraben werden möchte.
Auch wenn das Stattgebiet in Bestattungsbezirke aufgeteilt wird und damit der Verstorbene in dem Bezirk bestattet werden soll, in dem er sein letzten Wohnsitz hatte, ist eine Bestattung auch auf anderen Friederhöfen möglich.
Feuerbestattung
Jede dritte Bestattung ist mittlerweile eine Feuerbestattung.
Für die Feuerbestattung bedarf es einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen oder des Totenfürsorgeberechtigten oder einer einstimmigen Erklärung der Angehörigen. Des Weiteren bedarf es die Todesbescheinigung oder Sterbeurkunde sowie eine amtliche Leichenschau.
Bei der Feuerbestattung erfolgt dann zunächst die Einäscherung der Leiche im Krematorium. Danach werden die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in die Erde begraben oder anderswo verwahrt.
Die Urne darf nur dann an die Angehörigen ausgehändigt werden, wenn die Bestattung der Asche außerhalb eines Friedhofs vorher genehmigt wurde.
Einige versuchen diese Vorschrift zu umgehen, indem sie eine Beisetzung außerhalb von Deutschland vornehmen lassen, und sich dann dort die Urne aushändigen und dann nach Deutschland zurückfahren. Dies Verhalten verstößt gegen das deutsche Bestattungsrecht und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zudem droht die Beschlagnahme der Urne durch den Zoll.
Meist werden die Kosten der Kremation dem Bestatter in Rechnung gestellter, der diese dann dem Auftraggeber bzw. Bestattungspflichtigen weiter reicht.
Häufig holt auch das Krematorium den Leichnam beim Bestatter ab. Der Transport durch das Krematorium ist häufig deutlich günstiger als der Transport durch den Bestatter.
Baumbestattung
Die Bestattung der Aschenreste an den Wurzeln eines Baumes in einem Friedwald ist in Deutschland möglich geworden.
Dazu bedarf es einer biologisch abbaubaren Urne, die direkt an der Wurzel des Baumes begraben werden muss.
Die Friedwälder sind für jedermann zugänglich.
Der Baum ist nicht als Bestattungsort zu erkennen.
Dennoch wird dieser in ein Baumregister eingetragen. Eine Urkunde zum Nachweis des erworbenen Nutzungsrechts wird übergeben. Auch ein Familienbaum kann erworben werden.
Vorteil des Friedwaldes ist dass keine Kosten für die Grabpflege anfallen und der Baum nicht viel kostet im Vergleich zu einem Familiengrab.
Die Trauerfrei kann auch im Friedwald erfolgen.
Seebegräbnis
Urnen dürfen auf hoher See nur mit Genehmigung versenkt werden. Auch hier ist ein Verstreuen der Asche nicht erlaubt.
Die Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn eine schriftliche Anordnung des Verstorbenen vorliegt.
Wird eine Genehmigung nicht erteilt, kann dagegen gerichtlich vorgegangen werden.
Die Seebestattung erfolgt durch eine Reederei. Zeit und Ort der Versenkung der Urne wird vermerkt.
Erbbegräbnisvertrag
Einzelgräber bzw. Wahlgräber werden mit einer Nutzungsgebühr belegt, die jährlich oder im Rhythmus von 10, 20 oder auch 50 Jahren erhoben wird.
Früher gab es jedoch auch Erbbegräbnisse, die nach Zahlung einer einmaligen (hohen) Gebühr erworben wurden. Der Erbbegräbnisvertrag erlaubte ein "unendliche" Nutzung der Grabstätte - bis zur Auflassung des Friedhofs.
Problematisch ist die Praxis der Friedhofsbehörden nunmehr erneut Gebühren zu erheben, obwohl die Erbbegräbnisverträge fortgelten und nicht einseitig durch Satzungsänderung aufgehoben werden dürften.