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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Testamentsgestaltung für Lebenspartner - Gestaltungsbedarf!

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Testamentsgestaltung für Eingetragene Lebenspartner

Sie sind Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und haben sich durchgerungen, mit Ihrem Partner ein Testament zu errichten?

Jeder Partner kann für sich ein Einzeltestament errichten, allerdings können die Partner auch ein gemeinsames Testament errichten.

Mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind Sie nur erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ehepartner verwiesen.

Ganz anders sieht es jedoch mit den erbschaftssteuerlichen Regeln aus. die den Lebenspartner benachteiligt.

Sie werden erbschaftssteuerlich wie ein fremder Dritter behandelt. Um hohe Erbschaftsteuern zu vermeiden, sollten Sie jetzt gestaltend tätig werden.

Durch die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren, eröffnen sich weitere erbschaftssteuerliche Vorteile.

Bitte denken Sie auch an den Fall, dass Sie aufgrund Unfalls, Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, letztwillige Verfügungen zu treffen und nicht die Geschäfte in Ihrem Alltag zu bewältigen. Allein um die Verantwortung von Ihren Angehörigen zu nehmen, sollten Sie vorsorgen, mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht.

nur - Lebenspartner

Sie sind nicht-ehelicher bzw. eheähnlicher Lebenspartner und fragen sich, wie Sie Ihrem Partner bzw. Ihre Partnerin versorgen können?

Das Gesetz hilft Ihnen nicht:

  • Lebensgefährten werden wie x-beliebige Dritte behandelt.
  • Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
  • Sie haben kein gesetzliches Erbrecht.
  • Sie haben keinen Zugewinnausgleichsanspruch.
  • Sie haben keinen Anspruch auf den "Voraus"; also keinen Anspruch auf die Gegenstände des gemeinsamen Haushalts. Streitig ist der Anspruch auf den "Dreißigsten" - Unterhalt und Unterkunft für 30 Tage nach dem Todesfall.
  • Die Totenfürsorge steht grundsätzlich den Angehörigen zu.
  • Schließlich sind Sie noch auskunftspflichtig gegenüber den Erben und können verpflichtet werden, ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.
  • Als Lebenspartner dürfen Sie kein gemeinsames Testament, sondern können nur ein Einzeltestament errichten oder einen Erbvertrag beim Notar beurkunden lassen.
  • Erbschaftsteuerlich werden Sie vom Gesetzgeber benachteiligt und wie ein fremder Dritter behandelt. Der Freibetrag für den Partner beträgt lediglich 5.200.


Um hohe Erbschaftsteuern zu vermeiden, sollten Sie jetzt gestaltend tätig werden. Verschenken Sie zu Lebzeiten! Verschenken Sie Gegenstände mit einer günstigen steuerlichen Bewertung. Nutzen Sie die Möglichkeit der mittelbaren Schenkung, der Kettenschenkung und der Gestaltung mittels Kapitallebensversicherungen.

Gerne beraten wir Sie dabei, wie Sie Ihren Lebenspartner oder Partner absichern.


Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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