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Steuererklärungen

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Erbschaftssteuererklärung / Schenkungssteuererklärung
Jeder der an einem Erbfall oder an einer Schenkung beteiligt ist, kann vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Steuererklärung abzugeben. Der Betroffene muss nicht einmal selbst steuerpflichtig sein.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird vom Finanzamt festgesetzt und beträgt mindestens ein Monat.
Achtung: Die Frist ist nachträglich nicht verlängerbar! Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Für die Steuererklärung gibt es amtliche Muster ( Vordrucke).
Die Steuererklärung muss ein Vermögensverzeichnis samt Wertangaben enthalten.
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger haben die Steuererklärung abzugeben.
Mehrere Erben können die Steuererklärung gemeinsam abgeben.
Die Festsetzung der Erbschaftssteuer erfolgt durch Steuerbescheid. Hiergegen kann Einspruch erhoben werden.

Beim Erwerb von Todes wegen ist Steuerschuldner der Erwerber (der Bereicherte).
Bei Schenkung unter Lebenden ist neben dem Erwerber auch der Schenker Steuerschuldner. Wen das Finanzamt in Anspruch nimmt, steht im Ermessen der Finanzbehörde. Meistens wird der Erwerber bzw. der Beschenkte in Anspruch genommen.
Daneben haften Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Erbschaftsbesitzer, Vertreter und Bevollmächtigte der Erben für die Steuerschulden.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird frühestens mit der Bekanntgabe der Festsetzung zur Zahlung fällig.
Sollte zur Bezahlung der Erbschafts- und Schenkungsteuer ein Darlehen aufgenommen werden, sind die Schuldzinsen einkommensteuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Eine Stundung der Erbschafts- und Schenkungsteuer ist nach allgemeinen Grundsätzen möglich.

Rechtsanwalt Dr. Buerstedde berät gerne bei der:
  • Abgabe von Schenkungssteuererklärung für Schenker / Beschenkte
  • Abgabe der Erbschaftssteueerklärung für Erben / Erbengemeinschaften
  • bei einzelnen Fragen zur Erbschafts- bwz. Schenkungssteuer.
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