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Lebenspartner - die nicht verheiratet sind

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Testamentsgestaltung für Lebenspartner
Sie sind nicht-ehelicher bzw. eheähnlicher Lebenspartner und fragen sich, wie Sie Ihrem Partner bzw. Ihre Partnerin versorgen können?
Das Gesetz hilft Ihnen nicht:
  • Lebensgefährten werden wie x-beliebige Dritte behandelt.
  • Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
  • Sie haben kein gesetzliches Erbrecht oder Pflichtteilsrecht
  • Sie haben keinen Zugewinnausgleichsanspruch.
  • Sie haben keinen Anspruch auf den "Voraus"; also keinen Anspruch auf die Gegenstände des gemeinsamen Haushalts. Streitig ist der Anspruch auf den "Dreißigsten" - Unterhalt und Unterkunft für 30 Tage nach dem Todesfall.
  • Die Totenfürsorge steht grundsätzlich den Angehörigen zu - Abweichungen je nach Bestattungsrecht der Bundesländer.
Schließlich sind Sie noch auskunftspflichtig gegenüber den Erben und können verpflichtet werden, ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.
Als Lebenspartner dürfen Sie kein gemeinsames Testament, sondern können nur ein Einzeltestament errichten oder einen Erbvertrag beim Notar beurkunden lassen.
Erbschaftsteuerlich werden Sie vom Gesetzgeber benachteiligt und wie ein fremder Dritter behandelt. Der Freibetrag für den Partner beträgt lediglich 20.000 Euro.
Um hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden, sollten Sie jetzt gestaltend tätig werden. Verschenken Sie zu Lebzeiten! Verschenken Sie Gegenstände mit einer günstigen steuerlichen Bewertung. Nutzen Sie die Möglichkeit der mittelbaren Schenkung, der Kettenschenkung und der Gestaltung mittels Kapitallebensversicherungen.
Gerne beraten wir Sie dabei, wie Sie Ihren Partner absichern.
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