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Stiftung und Steuern

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Stiftung und Steuern
Die meisten Stiftungen sind steuerbegünstigt, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Gemeinnützigkeit richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Für Stiftungen gibt es insoweit keine Sonderregelungen.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden die steuerbegünstigten Zwecke neu zusammengefasst. Der Katalog ist nicht mehr abschließend. So bleibt Raum für die finanzbehördliche Anerkennung weiterer Zwecke als gemeinnützig.

Unterhalt für den Stifter und seiner nächsten Angehörigen
Jede Stiftung hat ihre Einnahmen für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Allerdings kann ausnahmsweise bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung zum Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet werden.
Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Errichtung der Stiftung

Wo was zu holen ist, greift der Steuerstaat zu: beim Stifter, bei der Stiftung und den begünstigten Destinatären.

Besteuerung des Stifters
Der Übergang des Vermögens auf eine Stiftung anlässlich seiner Errichtung unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Allerdings unterliegen Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen grundsätzlich nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hinweis für Beschenkte und Erben: Eine bereits entstandene Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht erlischt rückwirkend, wenn die erhaltenen Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Vollzug der Schenkung oder dem Tod des Erblassers einer inländischen steuerbegünstigten Stiftung zugewendet werden. Allerdings darf die Stiftung dann keine Leistungen an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen erbringen und für die Zuwendung darf kein Spendenabzug geltend gemacht werden.

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