Vorweggenommene Erbfolge - Sicherung des Übergebers - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Vorweggenommene Erbfolge - Sicherung des Übergebers

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Sicherung des Übergebers bei vorweggenommener Erbfolge
Ein Ziel des Übergebers kann es sein, seine Altersversorgung durch die lebzeitige Übertragung seines Vermögens an die künftigen Erben zu sichern. Sinnvoll ist dies etwa, wenn der Übernehmer mit dem Vermögen besser wirtschaften kann, er zum Beispiel das Haus besser vermieten, höhere Zinsen erzielen, das Unternehmen besser führen kann.

Wie kann sich der Schenker / Übergeber (künftige Erblasser) absichern

Je nach dem Übergabevertrag bestehen vertragliche Rückforderungsrechte
Bei einer Schenkung bestehen bereits gesetzliche Rückforderungsrechte wegen grober Undankbarkeit oder bei Verarmung des Schenkers. Dann kann der Schenker die (teilweise) Rückabwicklung der Schenkung vom Beschenkten fordern.
Nach Schenkungsrecht bestehen diese Rückforderungsrechte 10 Jahre lang.
Dies kann jedoch auch zu Problemen führen, an die man vielleicht nicht gedacht hat. So könnte bei einem Sozialhilfebezug des Schenkers, z.B. wegen hoher Altersheim- und Pflegekosten, der Sozialhilfeträger den Rückübertragungsanspruch pfänden und dadurch auf den geschenkten Gegenstand Zugriff nehmen.
Dem Schenker bzw. dem Übergeber steht es grundsätzlich frei, unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung gefordert werden kann. Entsprechende Rückübertragungsrechte sollten dann in den Übergabevertrag aufgenommen werden, zum Beispiel die Rückforderung bei drohender Verschuldung des Beschenkten, um zu verhindern, dass Gläubiger des Beschenkten auf den geschenkten Gegenstand zugreifen.
Künftige Erben (z.B. Geschwister des Beschenkten) könnten auch zeitgleich etwas als Ausgleich erhalten. Meist wird es sich aber eher anbieten die weichenden Erben erst später - durch den Beschenkten - auszugleichen. 
Ein Ausgleich kann auch im Erbfall erfolgen, etwa durch die Anrechnung des bereits Erhaltenen im Erbfall.
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