Vorweggenommene Erbfolge bei Rentenleistungen - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

Direkt zum Seiteninhalt

Vorweggenommene Erbfolge bei Rentenleistungen

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > vorweggenommene Erbfolge
Rentenleistungen bei vorweggenommener Erbfolge
Der Übergeber bzw. Schenker kann durch Geldleistungen seine Altersversorgung absichern.

Bei der Leibrente verpflichtet sich der Übernehmer zur Zahlung einer Rentenleistung in Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen an den Übergeber. Die Zahlung der Rentenleistung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise monatlich, und die Höhe der Rentenleistung bleibt gleich.
Rentenleistungen sind grundsätzlich bis zum Tod des Übergebers oder eines sonstigen Dritten (z.B. der Ehefrau) zu zahlen. Rentenleistungen können auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.
Eine dingliche Sicherung der Rentenleistungen kann durch Reallast oder Rentenschuld, beispielsweise in Form einer Grundschuld erfolgen.
Die Vereinbarung kann zu ertragssteuerlichen Vorteilen führen, sofern noch die frühere Rechtslage gilt. Beim Berechtigten der Leibrente ist nur der geringe Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig. Auf der anderen Seite kann der Schuldner der Rente diese (insoweit) als Sonderausgabe abziehen.
Erzielt der Schuldner der Rente erhebliche Einkünfte und der Übergeber nur wenig, kann die Vereinbarung einer Leibrente allerdings auch ertragssteuerlich nachteilig sein.

Anders als bei der Leibrente ist die Rentenleistung bei einer dauernden Last nicht fix.
Die Höhe der wiederkehrenden Rentenleistungen kann dem geänderten Bedarf beim Übergeber oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers angepasst werden. Die flexible Anpassungsmöglichkeit kann vor allem dann interessant sein, wenn es sich bei dem Übernehmer um einen jungen Existenzgründer handelt, der noch keine sicheren Einnahmen hat.
Die Versorgungsleistung der dauernden Last hat eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren.
Auch die dauernde Last kann im Wege der Reallast durch Eintragung im Grundbuch abgesichert werden.

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei der Übertragung von Grundbesitz.
Das Jahressteuergesetzes 2008 schließt nunmehr den Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen bei der Übertragung von Grundbesitz aus.
Der Sonderausgabenabzug gilt künftig nur noch für einen Zeitraum von 5 Jahren sofern der Übergabevertrag vor dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde.
Ein Abzug von Versorgungsleistungen ist nach derzeitiger Rechtslage nur in ganz engen Grenzen möglich.
Zurück zum Seiteninhalt