Ehegattentestament - Privilegien mit Fallen! - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Ehegattentestament - Privilegien mit Fallen!

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Testamente für Ehegatten
Jeder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (nicht der bloße Lebenspartner) kann für sich ein Einzeltestament errichten, allerdings können die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner auch gemeinsam ein Ehegattentestament errichten.
Das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament muss dann vom anderen Ehegatten unterschrieben werden.
Zum Zeitpunkt der Errichtung muss die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen. Wird die Ehe nach Errichtung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, ist bei rückwirkender Vernichtung der Ehe das gemeinschaftliche Testament nichtig.
Wird die Ehe durch Aufhebungs- oder Scheidungsurteil aber erst ab einen bestimmten Zeitpunkt aufgelöst, so kann das Testament unwirksam sein, muss aber nicht unwirksam sein.
Das Ehegattentestament (auch das Berliner Testament) sieht besondere Regelungen vor: Wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten können mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend werden.

Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Zwischen den Verfügungen der Ehegatten besteht dann eine innere Abhängigkeit.
Als wechselbezügliche Verfügungen kommen nur Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Ist eine Bindungswirkung gewollt, so sollte dies ausdrücklich im Testament klargestellt werden.
Mit der Bindungswirkung kann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Anordnungen, etwa die Erbeinsetzung der Kinder, auch verwirklicht wird.
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr flexibel auf finanzielle oder familiäre Änderungen reagieren kann, etwa wenn den Kindern etwas zustößt, oder wenn sie der Sozialhilfe anheimfallen, der Nachlass von den Gläubigern gepfändet werden könnte.

Bitte beachten Sie die besonderen Gefahren und Risiken des Ehegattentestaments (Berliner Testaments).

Wiederverheiratungsklauseln beim Testament zwischen Eheleuten
Wiederverheiratungsklauseln dienen dem Schutz der Personen, die beim Schlusserbfall das Vermögen des Längerlebenden erhalten sollen.
Dies sind typischerweise die gemeinsamen Abkömmlinge. Ihre Nachlassbeteiligung würde im Falle der Wiederverheiratung gemindert, weil mit dem neuen Partner ein Familienfremder zumindest über seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass partizipieren würde.
So kann eine solche Klausel bestimmen: Der längerlebende Ehegatte soll den gesamten Nachlass des Erstverstorbenen an die Abkömmlinge herausgeben; oder nur das, was diese bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würden.
Ehegattentestament widerrufen
Leben beide Ehegatten, können sie gemeinsam das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen.
Der Widerruf erfolgt durch: ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, ein widersprechendes gemeinschaftliches Testament, die gemeinschaftliche Vernichtung des eigenhändigen Testaments, oder durch die gemeinschaftliche Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung.
Einseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann darüber hinaus jeder Ehegatte grundsätzlich jederzeit in gleicher Weise wie ein Einzeltestament einseitig und frei widerrufen.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen und zwar durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
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