Jeder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (nicht der bloße Lebenspartner) kann für sich ein Einzeltestament errichten, allerdings können die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner auch gemeinsam ein Ehegattentestament errichten.
Das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament muss dann vom anderen Ehegatten unterschrieben werden.
Zum Zeitpunkt der Errichtung muss die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen. Wird die Ehe nach Errichtung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, ist bei rückwirkender Vernichtung der Ehe das gemeinschaftliche Testament nichtig.
Wird die Ehe durch Aufhebungs- oder Scheidungsurteil aber erst ab einen bestimmten Zeitpunkt aufgelöst, so kann das Testament unwirksam sein, muss aber nicht unwirksam sein.
Das Ehegattentestament (auch das Berliner Testament) sieht besondere Regelungen vor: Wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten können mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend werden.
Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Zwischen den Verfügungen der Ehegatten besteht dann eine innere Abhängigkeit.
Als wechselbezügliche Verfügungen kommen nur Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Ist eine Bindungswirkung gewollt, so sollte dies ausdrücklich im Testament klargestellt werden.
Mit der Bindungswirkung kann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Anordnungen, etwa die Erbeinsetzung der Kinder, auch verwirklicht wird.
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr flexibel auf finanzielle oder familiäre Änderungen reagieren kann, etwa wenn den Kindern etwas zustößt, oder wenn sie der Sozialhilfe anheimfallen, der Nachlass von den Gläubigern gepfändet werden könnte.
Bitte beachten Sie die besonderen Gefahren und Risiken des Ehegattentestaments (
Berliner Testaments).