Ertragssteuern - Pflegekosten bei Steuer absetzen, Sonderausgaben - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Ertragssteuern - Pflegekosten bei Steuer absetzen, Sonderausgaben

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Absetzung von Dienstleistungen - Wohnstift
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08

Die nicht pflegebedürftige Klägerin lebt seit 1999 in einem Wohnstift. Sie machte mit ihrer Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr 2004 zunächst Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744 € als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom beklagten Finanzamt in Höhe von 624 € berücksichtigt wurden. Daneben beantragte sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) geltenden Fassung (EStG) für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich. Im Schreiben des Wohnstifts von 2005 heißt es:
"Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag .... Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes in folgende Bestandteile: Bis 31.12.04
Wohnen 2.726,33; Verpflegung 300,00; Betreuung 465,28; Summe Wohnstiftsentgelt 3.491,61
In diesen Entgeltsbestandteilen sind die folgenden Verrichtungen im Haushalt des Bewohners enthalten:

Entgeltbestandteil Wohnen:
  • wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die vierteljährliche Reinigung der Fenster
  • Vorhalten eines Hausmeisters
  • die Pflege des zum Wohnstift gehörenden Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann

Entgeltbestandteil Verpflegung:
  • das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit oder eines großen Frühstücks/Frühstücksbüffets im hauseigenen Restaurant, alternativ (gegen einen Aufpreis für den Etagenservice) auch im Appartement des/der Bewohners/in

Entgeltbestandteil Betreuung:
  • Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung
  • 24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen
  • 24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes."
  • In der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung des Wohnstifts vom 12. Juli 2007 heißt es zu den monatlichen, prozentual aufgegliederten Entgeltbestandteilen u.a.:

"Entgeltbestandteil Wohnen"
  • für "Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) gemäß unserer Kostenkalkulation circa 4,3 %"
  • für "Empfang (24-Stunden-Besetzung am Eingang des Wohnstiftes) ... circa 4,0 %"
  • für "Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume) ... circa 2,4 %"
  • für "Reinigung des Appartements (wöchentliche Reinigung der Wohnung, monatliches Fensterputzen) ... circa 3,4 %"
  • für "Renovierungsarbeiten am Gebäude (Fassade, Dach, usw.)
  • Pauschale durch den Vermieter- ... circa 6,1 %"
  • für "Wartungsverträge (Telefon, Schrankenanlage, usw. durch externe Handwerksbetriebe) ... circa 0,3 %"
  • für "Instandsetzungen (größere Reparaturen im Wohnstift durch externe Handwerksbetriebe) ... circa 1,5 %"

"Entgeltbestandteil Betreuung"
  • für "Vorhalten einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzerkrankte Bewohner ... circa 7,9 %"
  • für "Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen ... circa 5,7 %"
  • für "Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung ... circa 3,5 %"
  • für "Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen ... circa 7,0 %".

Die Prozentzahlen werden als Mindestbeträge, die "Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)" wird mit 32.715,96 €, die "Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)" mit 5.583,36 € und die Gesamtsumme mit 38.299,32 € angegeben.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhofgericht entschied:

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßige sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die tarifliche Einkommenssteuer, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (so mittlerweile auch Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 26. Oktober 2007 IV C 4-S 2296- b/07/0003 2007/0484038, BStBl I 2007, 783, Rz 12).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören regelmäßig auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Handwerkerleistungen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden können, fallen dagegen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; dieser auch im BMF-Schreiben vom 1. November 2004 IV C 8-S 2296 b-16/04 (BStBl I 2004, 958 Rz 5) vertretenen Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Nach § 52 Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) gilt die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 35a EStG auf Handwerkerleistungen -- soweit sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind-- erst ab 2006.
Die mit dem genannten Begriff der Haustechnik angefallenen Hausmeister-, Gartenpflege- und kleinen Reparaturarbeiten zählen typischerweise zu den Tätigkeiten, die als Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. Gleiches gilt für die Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, denn es handelt sich dabei um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Auch das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchen und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Denn die Erbringung von Betreuungsleistungen gehört zu den Tätigkeiten, die im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder bzw. Angehörige erbracht werden.

Die Klägerin hat die von ihr getragenen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung entsprechend § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nachgewiesen.
Aus der Aufstellung vom 9. Februar 2005 ergaben sich das monatliche Gesamtentgelt, Leistungserbringer und Leistungsempfänger der Dienstleistungen und auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der im Haushalt der Klägerin erbrachten Dienstleistungen. Aus der dem Schreiben vom 12. Juli 2007 beigefügten Kostenaufstellung mit prozentualen Mindestanteilen ergaben sich schließlich die Entgeltanteile der Klägerin an den dort im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen.
Haushaltsdienstleistungen - Inhalt der Rechnung

Die Rechnung nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG muss enthalten:
  • den Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung (Rechnungsaussteller)
  • der Empfänger der Leistung,
  • die Art der Leistung,
  • der Zeitpunkt der Leistung,
  • der Inhalt der Leistung sowie
  • das für die Leistung geschuldeten Entgelt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (so mittlerweile auch Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 26. Oktober 2007 IV C 4-S 2296- b/07/0003 2007/0484038, BStBl I 2007, 783, Rz 12).
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