Erbschaftssteuer - vermeiden Sie die Belastung Ihrer Erben! - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Erbschaftssteuer - vermeiden Sie die Belastung Ihrer Erben!

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Erbschaftssteuer vermeiden - Erbschaftssteuerklärung fertigen
Die Erbschaftsteuer wird auch Dummensteuer genannt. Warum? Weil man sie durch geschickte Gestaltungen in der Regel vermeiden, wenigstens aber erheblich reduzieren kann.

Wichtige Grundsätze der Erbschaftssteuer:
  • Besteuert wird die Bereicherung des Erben/Beschenkten
  • Je mehr Vermögen übertragen wird, desto höher ist die Erbschaftssteuer.
  • Die Steuer steigt in Stufen und nach Steuerklassen I, II, III

Das folgende Schaubild zeigt, welcher Steuersatz bei welchem Vermögen (Bereicherung) und bei welcher Steuerklasse angesetzt wird.

Zuvor jedoch sind die erbschaftssteuerlichen Freibeträge abzuziehen.

Zugewinn
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - haben sie also keinen notariellen Ehevertrag geschlossen - hängt die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon ab, ob der Überlebende die sog. erbrechtliche Lösung oder die güterrechtliche Lösung wählt. Für die Erbschaftssteuer muss "leider" der Zugewinn stets konkret berechnet werden, damit dieser von der Bereicherung des Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
Eine taktische Ausschlagung kommt hier für die Ehefrau also nicht in Betracht, vgl. zur taktischen Ausschlagung als Gestaltungsmittel.

Steuersätze nach steuerpflichtigem Erwerb und Steuerklasse für die Erbschafts- und Schenkungssteuer
seit 1.1.2009 / 1.1.2010Ehegatte, (Stief-)Kinder, Enkel..Geschwister, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder..Lebenspartner, sonstige Dritte
Bereicherung nach Abzug der Freibeträge bis einschließlich.... EuroSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000193030
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