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Rechtsinfos > Nach dem Tod > Bestattung
Umbettung
Grundsätzlich steht die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen auf Umbettung des Verstorbenen entgegen. Dies gilt sowohl bei der Umbettung von Aschenreste oder einen in der Erbe bestatteten Leichnam.
Die Umbettung ist daher nur dann zulässig, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Verstorbene den Wunsch hatte, an einen anderen Bestattungsort beerdigt zu werden.
Aber auch der Wunsch des überlebende Ehegatte, neben den Verstorbenen beigesetzt zu werden, kann eine Umbettung rechtfertigen.
Regelmäßig nicht ausreichend ist der Wegzug der Angehörigen und den damit verbundenen Schwierigkeiten der Grabpflege.
Die Umbettung kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Umbettung und Friedhofsverwaltung
Zuweilen ist es auch der Friedhofsträger der eine Umbettung vornehmen möchte. Auch die Friedhofsverwaltung bedarf eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund läge vor, wenn ein Friedhofsteil dringen für andere öffentliche Zwecke genutzt werden muss.
Möchte die Friedhofsverwaltung allerdings eine versehentlich falsch beigesetzte, fremde Leiche umbetten, so ist dies in der Regel kein wichtiger Grund, wenn der Totenfürsorgeberechtigte dem nicht zustimmt.
Allerdings kann eine Umbettung in ein Reihengrab erfolgen, wenn der Grabnutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte die für die Verlängerung des Grabnutzungsrecht in Rechnung gestellte Frieshofsgebühr nicht zahlen will und er der Umbettung zustimmt.