Kinder im Erbrecht - gar nicht kinderleicht! - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Kinder im Erbrecht - gar nicht kinderleicht!

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Testamente bei minderjährigen Kindern
Der Minderjährige im Erbrecht ist ein "Problemkind". Zunächst kann ein Minderjähriger die Erbschaft nicht annehmen.
Die Annahme können die Eltern für ihn erklären. Das gleiche gilt für die Erbausschlagung. Bei der Erbausschlagung ist die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Möglicherweise muss für die Ausschlagung ein Pfleger bestellt werden, etwa dann, wenn die Eltern neben dem minderjährigen Kind erben und für die Kinder ausschlagen möchten.
Die Erklärung der Ausschlagung und der Antrag auf deren Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen.
Erbt der Minderjährige neben anderen Erben, so ist er Mitglied in der Erbengemeinschaft und wird in der Regel von den Eltern vertreten. Die Eltern können dabei nur einheitlich abstimmen.

Besondere Testamente bei Minderjährigen
Der Minderjährige lebt bei der geschiedenen früheren Frau des Erblassers. Durch die Enterbung wird verhindert, dass die geschiedene Frau das gemeinsame Kind in der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser vertritt.
Das geht jedoch nur, wenn der geschiedenen Frau die Sorge für die Verwaltung des Pflichtteils entzogen ist.
Wann verjährt der Anspruch des Minderjährigen auf seinen Pflichtteil?
Bei der Nachlassplanung ist - bei Minderjährigen - immer an die Testamentsvollstreckung zu denken. Dass kann erhebliche Streitigkeiten ersparen!
Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes hängt davon ab, wann und wo es geboren ist und wo sein Vater gelebt hat.
Das Erbrecht des adoptierten Kindes hängt vom Datum und der Art der Adoption ab.
Bei "wichtigen" Angelegenheiten ist zudem noch eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig, etwa beim Verkauf eines Grundstücks.
Testamente für minderjähige Kinder
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