Freibeträge bei Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer ausschöpfen! - Rechtsanwalt-Erbrecht-Bonn

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Freibeträge bei Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer ausschöpfen!

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Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sieht Freibeträge vor.
Die Freibeträge führen zu einer Verringerung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Erst die Bereicherung nach Abzug der Freibeträge führt zu einer erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Belastung.

aktuelle erbschaftssteuerliche Freibeträge nach Steuerklassen 

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder und Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €;
Urenkel 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €

Bei Steuerklasse II. und III.  jeweils 20.000 € für:

Geschwister; Neffen und Nichten, Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehepartner, Lebensgefährten, u.a...
Freibeträge nach Steuerklassen nach frührerem Erbschaftssteuerrecht

Bitte bedenken Sie, dass die Freibeträge, die vom Gesetzgeber heute gewährt werden, in Zukunft reduziert werden könnten.
Bitte bedenken Sie auch Ihre Vermögenssituation: Wächst Ihr Vermögen im Laufe der Zeit über die Freibeträge hinaus?

Weitere Freibeträge für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Doch es gibt noch weitere Freibeträge, wie den Versorgungsfreibetrag oder den Freibetrag für Betriebsvermögen.
Die Nachfolgeplanung sollte - soweit dies dem Willen des Erblassers entspricht - auch die möglichen Freibeträge ausnutzen, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.
Neben den Freibeträgen ist auch auf die Steuerbefreiungen zu achten: Beispielsweise können Hausrat, bewegliche Gegenstände, Kunstwerke usw. von der Steuer befreit werden.

Die Zahlung von Erbschaftssteuer kann durch zahlreiche Gestaltungen enorm reduziert oder sogar ganz vermieden werden. Bei Ihrer Nachlassplanung und Erbschaftssteuererklärung beraten wir Sie gerne.
Vererbung des Familienwohnheims:
Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einer selbst genutzten Immobilie an den anderen Ehepartner oder Lebenspartner ist zu Lebzeiten steuerfrei.

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie auf einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Voraussetzungen:
  • Die Immobilie wird sofort nach Erwerb zehn Jahre lang vom Ehegatten selbst zu Wohnzwecken genutzt.
  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei.

Hinweis: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Die Befreiung bleibt, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden Gründen aufgegeben wird. Hierunter fällt die erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III).

Pflegefreibetrag bis zu 20.000 Euro
Erbringen Angehörige oder Dritte Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser so können diese Leistungen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro vom Finanzamt anerkannt werden und eine etwaige Erbschaftssteuerlast reduzieren.
Auch hier ist es wichtig Umfang und Art der Pflegeleistungen nachweisen zu können (Pflegetagebuch!), vgl. hierzu auch die Ausführungen im Vorsorgebrief 1/2013 unter Nr. 11).
Das Erbschaftssteuerfinanzamt Aachen verwendet zur Prüfung der Pflegeleistungen einen Fragebogen.

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