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Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


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Freibeträge Erbschaftssteuer Schenkungsteuer

Rechtsinfos > Steuern

Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht sieht Freibeträge für Ihre Angehörigen vor.

Die
Freibeträge führen zu einer Verringerung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Erst die Bereicherung nach Abzug der Freibeträge führt zu einer erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Belastung.

Freibeträge nach Steuerklassen seit dem 1. Januar 2009 Erbschaftsteuerrecht

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder und Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel und Urenkel 200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €

Bei Steuerklasse II. und III - jeweils 20.000 € für:

Geschwister; Neffen und Nichten, Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehepartner, Lebensgefährten, u.a...

Freibeträge nach Steuerklassen nach altem Recht Erbschaftsteuerrecht

Bei Steuerklasse I.:
Ehepartner 307.000 €
Kinder und Stiefkinder 205.000 €
Enkelkinder, wenn der Elternteil (Kind des Erblassers) verstorben ist, 205.000 €
Andere Enkel, Urenkel, Stiefkinder 51.200 e
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 51. 200 €

Bei Steuerklasse II. - jeweils 10.300 € für:
Geschwister; Neffen und Nichten, Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehepartner

Steuerklasse III: - 5.200 €:- Fast alle übrigen Erben, z.B. Lebensgefährten
Beschränkt Steuerpflichtige - 1.100 €

Bitte bedenken Sie, dass die Freibeträge, die vom Gesetzgeber heute gewährt werden, in Zukunft reduziert werden könnten.
Bitte bedenken Sie auch Ihre Vermögenssituation: Wächst Ihr Vermögen im Laufe der Zeit über die Freibeträge hinaus?

Weitere Freibeträge für die Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Doch es gibt es noch weitere Freibeträge, wie den Versorgungsfreibetrag oder den Freibetrag für Betriebsvermögen.

Die Nachfolgeplanung sollte - soweit dies dem Willen des Erblassers entspricht - auch die möglichen Freibeträge ausnutzen, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.
Neben den Freibeträgen ist auch auf die Steuerbefreiungen zu achten: Beispielsweise können Hausrat, bewegliche Gegenstände, Kunstwerke usw. von der Steuer befreit werden.

Die Zahlung von Erbschaftssteuer kann durch zahlreiche Gestaltungen enorm reduziert oder sogar ganz vermieden werden. Bei Ihrer Nachlassplanung und Erbschaftsteuererklärung beraten wir Sie gerne.

Vererbung des Familienwohnheims

Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einer selbst genutzten Immobilie an den anderen Ehepartner oder Lebenspartner ist zu Lebzeiten steuerfrei.

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie auf einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Voraussetzungen:

  • Die Immobilie wird sofort nach Erwerb zehn Jahre lang vom Ehegatten selbst zu Wohnzwecken genutzt.
  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei.

Hinweis: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Die Befreiung bleibt, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden Gründen aufgegeben wird. Hierunter fällt die erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III).


Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

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