Hauptmenü

Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht - Bonn-Bad-Godesberg, Bornheim- Testamentsgestaltung, Pfichtteil, Erbauseinandersetzung


Direkt zum Seiteninhalt

Finanzamt - jeder will seine (Erb-) Teil

Rechtsinfos > Steuern

Erbschaftsteuer - Finanzamt

Erbschaft- und Schenkungssteuer - Finanzamt

Anzeigepflichten?

Bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer besteht keine allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung, außer für Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger.

Es obliegt vielmehr dem Finanzamt, die an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.

Allerdings bestehen Anzeigepflichten.
Anzeigepflichtig sind grundsätzlich der Erbe, Erwerber und sonstige Steuerschuldner aber auch Banken und Versicherungen, Notare, Gerichte, Standesämter, deutsche Auslandsvertretungen, usw.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden:
Banken müssen Finanzämtern das von ihr verwahrte Vermögen eines Erblassers anzeigen. Das gilt nicht nur für die inländischen, sondern auch für die ausländischen Zweigniederlassungen der Bank.

Wann und wie Sie Ihrer Anzeigepflicht nachkommen müssen, erläutern wir Ihnen gerne. Und helfen Ihnen auch, wenn Sie eine Anzeigpflicht versäumt haben.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird frühestens mit der Bekanntgabe der Festsetzung zur Zahlung fällig.

Für inländische Erblasser und Schenker ist regelmäßig das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers zuständig.

Zuständiges Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das zuständige Finanzamt für die Erbschaftsteuer und die Schnkungsteuer finden Sie über:

www.finanzamt.de

Für die Bonn ist das Finanzamt Aachen Innenstadt zuständig:

www.finanzamt-Aachen-Innenstadt.de

Für Siegburg, Brühl und Köln das Finanzamt Köln-West:

www.finanzamt-Koeln-West.de

Vordrucke zur Erbschafts- und Schenkungsteuererklärung

Vordrucke des Finanzamts Köln-West

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuererklärung (Erb 1 Nr. 635/1)
Anleitung zur Erbschaftsteuererklärung (Erb 2 Nr. 635/501)
Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung (Erb 94 Nr. 635/94)
Anlage Steuerentlastungen zur Erbschaftsteuererklärung (Erb 95 Nr. 635/95)
Anleitung zur Anlage Steuerentlastungen (Erb 69a Nr. 635/510)


Schenkungsteuer

Schenkungsteuererklärung (Erb 3 Nr. 635/3)
Anleitung zur Schenkungsteuererklärung (Erb 4 Nr. 635/502)
Anlage Steuerentlastungen zur Schenkungsteuererklärung (Erb 18 Nr. 635/18)
Anlage Steuerentlastungen (Erb 18a Nr. 635/511)


weitere Anlagen zur Erbschaft- / Schenkungsteuererklärung

Anlage Anteilsbewertung (Erb 82 Nr. 635/82)
Anlage Betriebsvermögen (Erb 74 Nr. 635/74)
Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen (Erb 74a Nr. 635/508)
Anlage zur Aufteilung des Betriebsvermögen (Erb 81 Nr. 635/81)
Anleitung zur Anlage zur Aufteilung des Betriebsvermögen (Erb 82 Nr. 635/82)



Fachanwalt fürs Erbrecht in Bonn-Bad Godesberg und Bornheim | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü