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Schenkungssteuer vermeiden!

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Schenkungssteuer - zu Lebzeiten Vererben!
Der künftige Erblasser kann bereits zu Lebzeiten sein Vermögen verschenken. Diese Schenkungen können aber der Schenkungssteuer unterliegen. Das gilt vor allem dann, wenn die Freibeträge, etwa auch wegen frühreren Schenkungen, überschritten sind
Die Schenkungssteuer ist fast identisch mit der Erbschaftssteuer.

Die vorweggenommene Erbfolge durch lebzeitige Schenkung hat viele Vorteile:
  • Reduzierung des Nachlasses und damit Vorbeugung späterer Erbschaftssteuer
  • wiederholte Nutzung der Freibeträge
  • Verringerung des Nachlasses durch Anrechnung von Gegenleistungen kann den Steuerwert reduzieren.
  • Maßgeblich ist der Steuerwert zum Zeitpunkt der Schenkung.

Die mittelbare Schenkung oder die Kettenschenkung bieten Möglichkeiten, Schenkungssteuer zu reduzieren.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sieht Freibeträge für Ihre Angehörigen vor.
Doch es gibt noch weitere Freibeträge, wie den Versorgungsfreibetrag oder den Freibetrag für Betriebsvermögen.
Die Nachfolgeplanung sollte - soweit dies dem Willen des Erblassers entspricht - auch die möglichen Freibeträge ausnutzen, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.

Neben den Freibeträgen ist aber auch auf die Steuerbefreiungen zu achten. Beispielsweise können Hausrat, bewegliche Gegenstände, Kunstwerke usw. von der Steuer befreit werden.
Die Zahlung von Schenkungssteuer kann durch zahlreiche Gestaltungen enorm reduziert oder sogar ganz vermieden werden.

Rechtsanwalt Dr. Buerstedde beräte Sie gerne wie Sie, 
  • die Erbschafts- und Schenkungssteuer reduzieren
  • schenkungssteuerliche Freibeträge nutzen
  • die Schenkungssteuererklärung abgeben
  • beim Entwurf von Schenkugnsverträgen
  • beim Entwurf oder Prüfung notarieller Übergabeverträge
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